Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2009 - I-20 U 137/09
Adresshandel & persönliche Haftung des Geschäftsführers für unzulässige E-Mail-Werbung - Unternimmt der Geschäftsführer und gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft keine Maßnahmen, um unlautere E-Mail-Werbung wegen der ungeprüften Verwendung der von Dritten erworbenen Adressdatenbestände zu verhindern, haftet er persönlich auf Unterlassung.
UWG §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1
Leitsätze:*1. Unternimmt der Geschäftsführer und gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft keine Maßnahmen, um unlautere E-Mail-Werbung wegen der ungeprüften Verwendung der von Dritten erworbenen Adressdatenbestände zu verhindern, haftet er - neben der Gesellschaft -
persönlich auf Unterlassung (vgl. zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers: BGH, Urteil vom 26.09.1985 - Az. I ZR 86/83 - Sporthosen und zur Haftung des Vorstandes: BGH, Urteil vom 09.06.2005 - Az. I ZR 279/02 - Telefonische Gewinnauskunft).
2. Ein Geschäftsführer hat den Betrieb insoweit zumindest so zu organisieren, dass sichergestellt ist, dass E-Mails lediglich an solche Personen versandt werden, von denen eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Eine einfache Zusicherung des Veräußerers von Adressdatenbeständen reicht hierfür nicht aus. Im Fall der Verwendung von Adressdaten zur E-Mail-Werbung ist etwa zu prüfen, ob zu den einzelnen Adressdatenbeständen entsprechend dokumentierte ausdrückliche Einwilligungen der Adressaten im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG vorliegen.
3. Die Störerhaftung dürfte im Lauterkeitsrechts nach der Entscheidung "Jugendgefährdende Medien bei eBay" (BGH, Urteil vom 12.07.2007 - Az. I ZR 18/04,
MIR 2007, Dok. 325) kaum noch in Betracht kommen.
4. Es spricht noch nicht gegen die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses, wenn sich zwei Marktteilnehmer auf unterschiedlichen Vertriebsstufen (hier: jeweils im Internet Vermittlung
von Reiseleistungen Dritter gegenüber dem Angebot von Reisen zur unmittelbaren Buchung in eigene Objekte) um denselben Kundenkreis bemühen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 13.12.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2091
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.11.2021 - 6 U 81/21, MIR 2021, Dok. 099
LTE-Geschwindigkeit - Wird das Verbot einer als konkrete Verletzungsform in Bezug genommenen Werbung wegen Irreführung (§ 5 Abs. 1 UWG) und dem Vorenthalten wesentlicher Information (§ 5a Abs. 2 UWG) begehrt, liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor
BGH, Urteil vom 25.06.2020 - I ZR 96/19, MIR 2020, Dok. 074
Adblock Plus zulässig - Kein Verstoß gegen Kartell-, Wettbewerbs- und Urheberrecht
Oberlandesgericht München, MIR 2017, Dok. 033
Zweitmarkt für Lebensversicherungen - Zur einheitlichen Auslegung des Mitbewerberbegriffs im UWG und der gezielten Mitbewerberbehinderung durch das Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs
BGH, Urteil vom 05.11.2020 - I ZR 234/19, MIR 2020, Dok. 094
Auf eigene Initiative - Zum Umfang der Unterlassungspflicht bei einer Zeichenbenutzung auf Webseiten Dritter
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.10.2020 - I-20 W 71/19, MIR 2020, Dok. 098