Rechtsprechung
LG Bonn, Urteil vom 08.09.2009 - 11 O 56/09
Unzulässige E-Mail-Werbung gegenüber Geschäftskunden - Die E-Mail-Werbung gegenüber (Bestands-) Geschäftskunden ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung stellt eine unzumutbare Belästigung dar, wenn der Hinweis auf die Möglichkeit, einer Verwendung der E-Mail-Adresse zu Werbezwecken jederzeit widersprechen zu können nicht erteilt wird.
UWG §§ 3, 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Ziff. 3, Abs. 3 Ziff. 4, § 8 Abs. 1, Abs. 3
Leitsätze:*1. Die E-Mail-Werbung gegenüber (Bestands-) Geschäftskunden im Sinne von § 7 Abs. 3 UWG stellt ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung gemäß
§§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Ziff. 3 UWG eine unzumutbare und wettbewerbswidrige Belästigung dieser Kunden dar, wenn der Hinweis gemäß § 7 Abs. 3 Ziff. 4 UWG
auf die Möglichkeit, der Verwendung der E-Mail-Adresse zu Werbezwecken jederzeit widersprechen zu können nicht erteilt wird.
2. Die Versendung einer Werbe-E-Mail an einen (Geschäfts-) Kunden stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 1 UWG dar. In der Versendung von
Werbe-E-Mails liegt eine auf die Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen gerichtete Handlung.
3. Der Annahme einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 1 UWG steht grundsätzlich nicht entgegen, wenn die Versendung von E-Mail-Werbung
in der konkreten Form auf dem Versehen eines Mitarbeiters des als Aussender ausgewiesenen Unternehmens beruht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass
die arbeitsteilige Organisation eines Unternehmens dessen Verantwortung für das Verhalten im Wettbewerb nicht beseitigen kann (Rechtsgedanke § 8 Abs. 2 UWG;
BGH, Urteil vom 19.04.2007 - Az. I ZR 92/04, MIR 2007, Dok. 352 - Gefälligkeit; OLG Köln, Urteil vom 25.11.2005 - Az. 6 U 129/05).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 09.12.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2088
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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