Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 10.06.2009 - I ZR 226/06
Nutzung von Musik für Werbezwecke - Die GEMA ist aufgrund der Berechtigungsverträge in der Fassung der Jahre 2002 und 2005 nicht berechtigt, urheberrechtliche Nutzungsrechte für die Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen. Zur - vertraglichen - Übertragung von Nutzungsrechten.
UrhG § 31 Abs. 5
Leitsätze:*1. Die GEMA ist aufgrund der mit den Berechtigten geschlossenen Berechtigungsverträge in der Fassung der Jahre 2002 und 2005 nicht berechtigt, deren urheberrechtliche
Nutzungsrechte hinsichtlich der Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen.
2. Für die Auslegung von Wahrnehmungsverträgen mit Verwertungsgesellschaften ist der Übertragungszweckgedanke maßgeblich (BGHZ 142, 388, 396 - Musical-Gala), der
teilweise in § 31 Abs. 5 UrhG gesetzlich geregelt ist. Soweit bei der Einräumung des Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich bezeichnet sind, bestimmt
sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 UrhG nach den von den Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten sich das Nutzungsrecht erstreckt. Entsprechendes
gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird (§ 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG).
3. Bei der Verwendung eines Musikwerkes zu Werbezwecken handelt es sich um eine Nutzungsart im Sinne von § 31 Abs. 5 UrhG.
Eine Nutzungsart ist hierbei jede übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Verwendungsform eines Werkes (BGHZ 95, 274, 283 f. - GEMA-Vermutung I; BGHZ 145, 7, 11 - OEM-Version). Dementsprechend ist die Verwendung zu Werbezwecken eine allgemein übliche und wirtschaftlich eigenständige Form der
Nutzung von Musikwerken (OLG Hamburg GRUR 1991, 599, 600; OLG München ZUM 1997, 275, 279).
4. Die wirksame Einräumung eines Nutzungsrechts nach § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG setzt grundsätzlich die ausdrückliche, einzelne Bezeichnung der Nutzungsarten voraus.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 06.12.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2085
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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