Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 23.07.2009 - VII ZR 151/08
Kauf- oder Werkvertragsrecht? - Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden. Zum Anwendungsbereich von § 651 BGB.
BGB § 651
Leitsätze:*1. Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden,
also auch auf Verträge zwischen Unternehmern.
2. Für die Einordnung als bewegliche Sachen im Sinne von § 651 BGB ist maßgeblich, ob die Sachen im Zeitpunkt der Lieferung beweglich sind. Dies gilt auch dann,
wenn die zu liefernden herzustellenden beweglichen Sachen zum Einbau (hier: in Bauwerke) bestimmt sind. Eine Einschränkung nach der Zweckbestimmung der Sache
besteht insoweit nicht.
3. Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe des § 651 BGB
nach Kaufrecht zu beurteilen. Die Zweckbestimmung der Teile, in Bauwerke eingebaut zu werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
4. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn Gegenstand des Vertrages auch Planungsleistungen sind, die der Herstellung der
Bau- und Anlagenteile vorauszugehen haben und nicht den Schwerpunkt des Vertrages bilden.
5. Eine Ausnahme kann allenfalls dann gelten, wenn eine Planungsleistung so dominiert, dass sie den Schwerpunkt des Vertrages bildet und deshalb die Anwendung
des Werkvertragsrechts erfordert, z.B. wenn die Beauftragung im Wesentlichen die allgemein planerische Lösung eines konstruktiven Problems zum Gegenstand hat.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 08.11.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2070
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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