Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 17.09.2009 - Xa ZR 40/08
Rücklastschriftgebühren - Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, die für den Fall einer Rücklastschrift eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro pro Buchung vorsieht, stellt eine nach § 309 Nr. 5 Alt. 1 Buchst. a BGB unwirksame Schadenspauschalierung dar.
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, § 309 Nr. 5
Leitsätze:*1. Nach § 309 Nr. 5 Alt. 1 Buchst. a BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadenersatz
unwirksam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Die Vorschrift des
§ 305 Nr. 5 Alt. 1 BGB erfasst solche Klauseln, die dem Grunde nach bestehende gesetzliche oder vertraglich begründete Ansprüche auf Schadenersatz
pauschalieren (Schadenersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen Rücklastschrift trotz getroffener Lastschriftabrede).
2. Beschränkt ein Unternehmen die Möglichkeit der Bezahlung auf die Zahlung per Kreditkarte und im Lastschriftverfahren, handelt es sich bei den im Falle von
Rücklastschriften anfallenden Personalkosten nicht um einen Schaden, sondern um Aufwendungen zur (weiteren) Durchführung und Abwicklung des Vertrages, die
dem Unternehmen trotz der Beschränkung auf bestimmte bargeldlose Zahlungsarten verblieben sind (Kosten als Folge der typischen Angebotsstruktur).
3. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, die für den Fall einer Rücklastschrift eine
Bearbeitungsgebühr von 50 Euro pro Buchung vorsieht, stellt eine nach § 309 Nr. 5 Alt. 1 Buchst. a BGB unwirksame Schadenspauschalierung dar.
Dies gilt auch dann, wenn der Kunde zur Entrichtung des Beförderungsentgelts eine Belastungsermächtigung für ein Kreditkartenkonto
oder eine Einzugsermächtigung für ein Bankkonto erteilen muss und andere Zahlungswege nach den vertraglichen Vereinbarungen ausgeschlossen sind.
4. Eine derartige Klausel ist auch nicht als Preisnebenabrede wirksam.
5. Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung und Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzliche Sonderleistung
sind nicht von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB erfasst (vgl. auch BGHZ 161, 189, 191f.; BGHZ 137, 27, 30; BGHZ 133, 10, 13 zu § 8 AGBGB). Bestimmungen, die kein Entgelt für
auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen vorsehen, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten
des Verwenders oder für Zwecke des Verwenders auf den Kunden abwälzen, stellen hingegen eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (BGHZ 161, 189, 191f.;
BGHZ 141, 380, 383; BGHZ 137, 43, 46 zu § 8 AGBGB). Hierbei indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine
gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Gegenseite (BGHZ 162, 294, 304; BGHZ 141, 380, 390).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 07.11.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2069
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2025, Dok. 020
Mietwagendienst "UBER Black" in Deutschland wettbewerbswidrig
Bundesgerichtshof, MIR 2018, Dok. 056
Pizzafoto - Zuständigkeitskonzentration und Rechtsmitteleinlegung beim funktional unzuständigen Gericht bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Gerichts
BGH, Beschluss vom 07.06.2018 - I ZB 48/17, MIR 2018, Dok. 050
Konkludente Einwilligung des Urhebers - Nutzung von Abbildungen einer Fototapete urheberrechtlich zulässig, vorhersehbar und üblich
Bundesgerichtshof, MIR 2024, Dok. 072
Zumutbare Prüfungspflichten für Amazon-Produktbilder - Ein Amazon-Händler ist für die automatische Zuordnung von Warenabbildungen anderer Händler zu seinem Angebot durch Amazon verantwortlich
Oberlandesgricht Frankfurt a.M., MIR 2021, Dok. 032