Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 17.09.2009 - Xa ZR 40/08
Rücklastschriftgebühren - Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, die für den Fall einer Rücklastschrift eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro pro Buchung vorsieht, stellt eine nach § 309 Nr. 5 Alt. 1 Buchst. a BGB unwirksame Schadenspauschalierung dar.
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, § 309 Nr. 5
Leitsätze:*1. Nach § 309 Nr. 5 Alt. 1 Buchst. a BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadenersatz
unwirksam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Die Vorschrift des
§ 305 Nr. 5 Alt. 1 BGB erfasst solche Klauseln, die dem Grunde nach bestehende gesetzliche oder vertraglich begründete Ansprüche auf Schadenersatz
pauschalieren (Schadenersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen Rücklastschrift trotz getroffener Lastschriftabrede).
2. Beschränkt ein Unternehmen die Möglichkeit der Bezahlung auf die Zahlung per Kreditkarte und im Lastschriftverfahren, handelt es sich bei den im Falle von
Rücklastschriften anfallenden Personalkosten nicht um einen Schaden, sondern um Aufwendungen zur (weiteren) Durchführung und Abwicklung des Vertrages, die
dem Unternehmen trotz der Beschränkung auf bestimmte bargeldlose Zahlungsarten verblieben sind (Kosten als Folge der typischen Angebotsstruktur).
3. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, die für den Fall einer Rücklastschrift eine
Bearbeitungsgebühr von 50 Euro pro Buchung vorsieht, stellt eine nach § 309 Nr. 5 Alt. 1 Buchst. a BGB unwirksame Schadenspauschalierung dar.
Dies gilt auch dann, wenn der Kunde zur Entrichtung des Beförderungsentgelts eine Belastungsermächtigung für ein Kreditkartenkonto
oder eine Einzugsermächtigung für ein Bankkonto erteilen muss und andere Zahlungswege nach den vertraglichen Vereinbarungen ausgeschlossen sind.
4. Eine derartige Klausel ist auch nicht als Preisnebenabrede wirksam.
5. Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung und Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzliche Sonderleistung
sind nicht von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB erfasst (vgl. auch BGHZ 161, 189, 191f.; BGHZ 137, 27, 30; BGHZ 133, 10, 13 zu § 8 AGBGB). Bestimmungen, die kein Entgelt für
auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen vorsehen, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten
des Verwenders oder für Zwecke des Verwenders auf den Kunden abwälzen, stellen hingegen eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (BGHZ 161, 189, 191f.;
BGHZ 141, 380, 383; BGHZ 137, 43, 46 zu § 8 AGBGB). Hierbei indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine
gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Gegenseite (BGHZ 162, 294, 304; BGHZ 141, 380, 390).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 07.11.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2069
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Urteil vom 28.07.2022 - I ZR 205/20, MIR 2022, Dok. 064
Zur Zulässigkeit der Ladenöffnung an Sonntagen im Zweibrücken Fashion Outlet Center
Bundesgerichtshof, MIR 2023, Dok. 054
Werbung mit Kundenbewertungen auf Facebook die über Gewinnspiele generiert wurden wettbewerbswidrig
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2020, Dok. 072
Namen sind nur "Schall und Rauch" - Neben dem Namen gehört auch die Rechtsform zur Identität des Unternehmers im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG
OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2020 - 4 U 66/19, MIR 2020, Dok. 022
Sonderzeichen in der Firma - Die der Firma eines Kaufmanns vorangestellten Sonderzeichen // sind nicht zu ihrer Kennzeichnung geeignet
BGH, Beschluss vom 25.01.2022 - II ZB 15/21, MIR 2022, Dok. 030