Rechtsprechung
LG Dortmund, Urteil vom 06.08.2009 - 19 O 39/08
Rechtsmissbrauch bei Missverhältnis von Jahresumsatz und Kostenrisiko - Steht das mit der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche von dem Anspruchsteller kostenmäßig eingegangene Risiko in keinem Verhältnis zu seinem Jahresumsatz kann dies für eine missbräuchliche Anspruchsverfolgung im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sprechen.
UWG §§ 8 Abs. 4, 12 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:*1. Steht das mit der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche von dem Anspruchsteller kostenmäßig eingegangene Risiko
in keinem Verhältnis zu seinem Jahresumsatz kann dies für eine missbräuchliche Anspruchsverfolgung im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sprechen.
2. Soweit das Verhältnis zwischen dem kostenmäßig eingegangenen Risiko derart außer Verhältnis mit dem Jahresumsatz des Anspruchstellers (Abmahnenden)
steht, dass kein vernünftig denkender Teilnehmer im Wirtschaftleben einen solchen Aufwand bei einem entsprechenden Jahresumsatz betreiben und
ein solches Risiko eingehen würde - lässt sich dies vielmehr nur mit einer entsprechenden Absprache mit dem Prozessbevollmächtigten erklären,
wonach möglichst viele Abmahnungen zum Zwecke der Gebührenerzielung ausgesprochen werden während der Anspruchsteller hierfür auf die Rechtsanwaltsgebühren
nicht vorzuleisten hat - zeigt dieses Verhalten, dass wettbewerbsrechtliche Interessen gerade nicht Hauptbeweggrund der Anspruchsverfolgung sind.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 29.10.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2061
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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