Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.09.2009 - I-20 U 220/08
Reichweite des Unterlassungsvertrags - Aus einer Unterwerfungserklärung nach deren Wortlaut der Unterlassungsschuldner verspricht es zu unterlassen, "nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufs-/Rückgaberechtes" zu informieren, ergibt sich nicht ohne weiteres, dass er sich verpflichtet hat, künftig alle denkbaren Fehler bei der Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung zu vermeiden.
BGB § 133
Leitsätze:*1. Ein Unterlassungsvertrag ist nach den allgemeinen Grundsätzen auszulegen (BGH GRUR 1997, 931, 932 - Sekundenschnell).
Hierbei ist dessen Entstehungsgeschichte zur berücksichtigen und dies insbesondere dann, wenn die zu unterlassene Handlung in der Erklärung
nur sehr allgemein bezeichnet ist.
2. Aus einer allgemein Umschreibung des zu unterlassenden Verhaltens kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass der Unterlassungsschuldner
jegliche Form des Rechtsverstoßes zu unterlassen versprochen hat.
3. Aus einer Unterwerfungserklärung nach deren Wortlaut der Unterlassungsschuldner verspricht es zu unterlassen, "nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines
Widerrufs-/Rückgaberechtes" zu informieren, ergibt sich nicht ohne weiteres, dass sich der Unterlassungsschuldner verpflichtet hat (bzw. verpflichten wollte),
künftig alle denkbaren Fehler bei der Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung zu vermeiden.
Insbesondere ergibt sich aus dem Wort "ordnungsgemäß" nicht, dass dass die Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung künftig in jedweder
Hinsicht inhaltlich zutreffend sein muss.
Ein solches Unterlassungsversprechen geht nicht über das Versprechen hinaus, über das Bestehen eines derartigen Widerrufs- bzw. Rückgaberecht (überhaupt) zu belehren.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 22.10.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2055
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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