Rechtsprechung
AG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.08.2009 - 31 C 1141/09 - 16
Kein "fliegender Gerichtsstand" bei Urheberrechtsverletzungen im Internet - Die Grundsätze des besonderen "fliegenden Gerichtsstands" können nicht auf, im Internet mittels so genannter Internet-Tauschbörsen begangene Urheberrechtsverletzungen übertragen werden. Der Gerichtsstand richtet sich in derartigen Fällen regelmäßig nach §§ 12, 13 ZPO.
ZPO §§ 12, 13, 32; UrhG §§ 17, 19a
Leitsätze:*1. Die Grundsätze des besonderen "fliegenden Gerichtsstands" (BGH, Urteil vom 03.05.1977 - Az. VI ZR 24/75 - "profil" = NJW 1977, 1590 = WRP 1977, 478 = GRUR 1978, 194 = BGH AfP 1977, 385) können nicht auf, im Internet mittels so genannter Internet-Tauschbörsen begangene Urheberrechtsverletzungen übertragen werden. Der Gerichtsstand richtet sich in derartigen Fällen regelmäßig nach §§ 12, 13 ZPO.
2. Der Wortlaut von § 32 ZPO allein lässt den Rückschluss, dass der Erfolgsort einer Urheberrechtsverletzung an Musikwerken mittels so genannter Internet-Tauschbörsen überall dort ist, wo ein Herunterladen des Musikstücks möglich ist, nicht zu.
3. Die weltweite Abrufbarkeit eines Internet-Angebots ist nicht notwendigerweise vom Anbietenden bezweckt sondern eine zwangsläufige, technisch bedingte Gegebenheit des hierfür verwendeten Mediums (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 17.02.2000 - Az. 2 U 139/99; LG Berlin, Urteil vom 13.11.2007 - Az. 15 O 181/07). Zudem fallen - anders als bei Persönlichkeitsverletzungen durch Presseerzeugnisse (hierzu: BGH, Az. VI ZR 24/75) - Handlungs- und Erfolgsort notwendig zeitlich zusammen, da die Urheberrechtsverletzung unmittelbar durch das Einstellen (Hochladen) der Datei in das Internet bewirkt wird. In den
Fällen der §§ 17, 19a UrhG tritt die Rechtsgutsverletzung bereits in dem Moment ein, in dem das Angebot der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.02.2009 - Az. 32 C 2323/08). Auf den tatsächlichen Abruf des Werkes kommt es nicht an.
4. § 32 ZPO unterliegt in systematischer Hinsicht auch bei Urheberrechtsverletzungen mit Blick auf den Ausnahmecharakter des besonderen Gerichtstandes einer restriktiven Auslegung. Ebenso führt eine teleologische Auslegung bei Urheberrechtsverletzungen über Internet-Tauschbörsen zur Ablehnung des fliegenden Gerichtstandes. Insbesondere kann im Fall einer Urheberrechtsverletzung die Verletzungshandlung - prozessökonomisch - regelmäßig am besten am Ort ihrer Begehung aufgeklärt werden. Aus historischer Sicht ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeiten des Internet dem Gesetzgeber des § 32 ZPO nicht bekannt waren. (wird jeweils ausgeführt)
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 20.10.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2054
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