Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 30.04.2009 - I ZR 68/07
Totalausverkauf - Der Beginn einer Verkaufsförderungsmaßnahme muss in der Werbung nur dann angegeben werden, wenn die Maßnahme noch nicht läuft.
UWG § 4 Nr. 4
Leitsätze:*1. Der Beginn einer Verkaufsförderungsmaßnahme muss in der Werbung nur dann angegeben werden, wenn die Maßnahme noch nicht läuft.
2. Nach § 4 Nr. 4 UWG hat der werbende Unternehmer den Anfangstermin für eine Verkaufsförderungsmaßnahme nur dann kalendermäßig anzugeben,
wenn dieser Zeitpunkt in der Zukunft liegt.
3. Das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG verpflichtet den Gewerbetreibenden nicht zu einer zeitlichen Begrenzung einer durchgeführten
Verkaufsförderungsmaßnahme, sondern lediglich dazu, auf eine bestehende zeitliche Begrenzung hinzuweisen (BGH, Urteil vom 11.09.2008 - Az. I ZR 120/06,
MIR 2008, Dok. 318 - Räumungsfinale).
4. Die Werbung für eine Verkaufsförderungsmaßnahme muss die Adressaten allein über die Voraussetzungen informieren,
unter denen ein Kunde die in Aussicht gestellte Vergünstigung erhält, nicht dagegen auch über diese Vergünstigung selbst.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 15.10.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2051
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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