Rechtsprechung
LG Leipzig
Urteil vom 24.11.2005 - Az. 05 O 2142/05 - (kettenzüge.de, § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG, §§ 8, 4 Nr.10, 3 UWG markenrechtlicher Schutz generischer Domains mit beschreibendem Charakter, Domaingrabbing und zulässige geschäftliche Betätigung)
Leitsätze (tg)
1. Wird eine (generische) Domain vom Verkehr nur als „Adresse“ aufgefasst, scheidet ein Schutz gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG aus, wenn keine Anzeichen hinzutreten, dass der Domain über Ihre Funktion als Internetadresse hinaus eine (eigenständige) Kennzeichnungsfunktion zukommt.
2. Insbesondere der Umstand, dass nach Aufruf einer Internetdomain das Waren- und Produktangebot eines Anbieters angezeigt wird, kann für sich noch keinen Schutz als Unternehmenskennzeichen im markenrechtlichen Sinn begründen.
3. Aus der Registrierung eines Gattungsbegriffs als Umlaut-Domain allein, lässt sich der gem. § 4 Nr. 10 UWG zu fordernde, gezielte Zweck, einen Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und vom Markt zu verdrängen, auch dann nicht herleiten, wenn der vermeintlich Beeinträchtigte bereits Inhaber des entsprechenden Domainnamens ohne Umlautschreibweise unter der gleichen Top-Level-Domain ist – dies insbesondere dann nicht, wenn der Domainname noch unter anderen, üblichen Top-Level-Domains zur Registrierung verfügbar ist.
4. Die Registrierung einer Domain, welche kein bestehendes Kennzeichenrecht verletzt ist nicht wettbewerbswidrig, wenn mit der Registrierung keine systematische Blockade eines Themas mit Domainnamen im Einzelfall einhergeht.
5. Die Registrierung von Domains mit dem Zweck der späteren Weiterveräußerung an Interessenten ist eine im Grundsatz anerkannte geschäftliche Betätigung.
6. Zum Problem der Registrierung von (generischen) Domains und gleichlautender Umlaut-Domains mit beschreibendem Charakter im Sinne des Marken- und Wettbewerbsrechts.
MIR 2005, Dok. 015
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.12.2005
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/205
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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