Rechtsprechung
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 22.09.2009 - 6 W 93/09
Missbräuchliche Anspruchsverfolgung durch Vielabmahnerin - Steht der üblicherweise erzielte Nettoertrag und Geschäftsumfang des abmahnenden Verfügungsklägers in keinem Verhältnis zu den durch die Prozessaktivität erzeugten Kosten, kann eine tatsächliche Vermutung für die Annahme einer missbräuchlichen Anspruchsverfolgung im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sprechen.
UWG § 8 Abs. 4
Leitsätze:*1. Steht der üblicherweise erzielte Nettoertrag und Geschäftsumfang des abmahnenden Verfügungsklägers in keinem Verhältnis zu den durch dessen Prozessaktivität
erzeugten Kosten, kann eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass es bei der Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen nicht um
die Verfolgung unlauteren, den Abmahnenden wirklich in seiner Geschäftstätigkeit beeinträchtigenden Verhaltens geht, sondern um die Generierung von Ansprüchen
auf Ersatz von Abmahnkosten und Anwaltsgebühren.
2. Der abmahnende Verfügungskläger kann - im Fall des Bestreitens durch den Verfügungsbeklagten - dazu verpflichtet sein, darzulegen und glaubhaft zu machen,
dass er in dem betreffenden Geschäftsgebiet bzw. Markt in nennenswertem Umfang Umsätze erzielt.
Das im Internet für den Absatz entsprechender Produkte geworben wird, genügt insoweit für die Glaubhaftmachung nicht.
3. Ist aufgrund entsprechender Indizien von einer tatsächlichen Vermutung für eine missbräuchliche Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsansprüchen im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG auszugehen, obliegt es demjenigen der sich dieser Ansprüche berühmt eine solche Vermutung auszuräumen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 02.10.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2040
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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