Rechtsprechung
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 22.09.2009 - 6 W 93/09
Missbräuchliche Anspruchsverfolgung durch Vielabmahnerin - Steht der üblicherweise erzielte Nettoertrag und Geschäftsumfang des abmahnenden Verfügungsklägers in keinem Verhältnis zu den durch die Prozessaktivität erzeugten Kosten, kann eine tatsächliche Vermutung für die Annahme einer missbräuchlichen Anspruchsverfolgung im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sprechen.
UWG § 8 Abs. 4
Leitsätze:*1. Steht der üblicherweise erzielte Nettoertrag und Geschäftsumfang des abmahnenden Verfügungsklägers in keinem Verhältnis zu den durch dessen Prozessaktivität
erzeugten Kosten, kann eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass es bei der Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen nicht um
die Verfolgung unlauteren, den Abmahnenden wirklich in seiner Geschäftstätigkeit beeinträchtigenden Verhaltens geht, sondern um die Generierung von Ansprüchen
auf Ersatz von Abmahnkosten und Anwaltsgebühren.
2. Der abmahnende Verfügungskläger kann - im Fall des Bestreitens durch den Verfügungsbeklagten - dazu verpflichtet sein, darzulegen und glaubhaft zu machen,
dass er in dem betreffenden Geschäftsgebiet bzw. Markt in nennenswertem Umfang Umsätze erzielt.
Das im Internet für den Absatz entsprechender Produkte geworben wird, genügt insoweit für die Glaubhaftmachung nicht.
3. Ist aufgrund entsprechender Indizien von einer tatsächlichen Vermutung für eine missbräuchliche Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsansprüchen im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG auszugehen, obliegt es demjenigen der sich dieser Ansprüche berühmt eine solche Vermutung auszuräumen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 02.10.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2040
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 091
Abbestelltes Abschlussschreiben - Keine Kostenerstattung für ein Abschlussschreiben, wenn der Schuldner vor Ablauf der Wartefrist, mitteilt unaufgefordert innerhalb der Monatsfrist auf die Sache zurückzukommen
OLG München, Urteil vom 13.08.2020 - 29 U 1872/20, MIR 2020, Dok. 079
Silver Horse/Power Horse - Keine (zulassungsfreie) Rechtsbeschwerde gegen die Unterlassung einer gebotenen Zulassung der Rechtsbeschwerde und Anforderungen an Nichtbenutzungseinrede gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG
BGH, Beschluss vom 01.06.2023 - I ZB 65/22, MIR 2023, Dok. 055
Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar
Bundesgerichtshof, MIR 2018, Dok. 024
Abweichende Betriebsstätte im Impressum einer Website - Zur Zuständigkeit deutscher Gerichte wegen Angabe einer deutschen Betriebstätte und Verwendung der Toplevel-Domain ".de" und der deutschen Sprache
BGH, Urteil vom 16.03.2021 - X ZR 9/20, MIR 2021, Dok. 064