Rechtsprechung
OLG Hamm, Urteil vom 14.05.2009 - 4 U 192/08
Keine beschränkte Unterlassungserklärung bei unverlangter E-Mail-Werbung - Eine auf die konkrete Verletzungsform beschränkte Unterlassungserklärung genügt bei unverlangter E-Mail-Werbung nicht zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr, wenn eine abstrahierte Fassung der Unterwerfung zu Recht verlangt wird. Zur Bestimmtheit des Unterlassungsantrags bei unverlangter E-Mail-Werbung.
UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 3, § 12 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 308
Leitsätze:*1. Ein Verbotsantrag, der den Wortlaut des Gesetzes wiederholt, kann ausnahmsweise ausreichend bestimmt sein, wenn entweder
bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch
eine gefestigte Auslegung geklärt ist sowie, wenn der Antragsteller hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des
Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungsform orientiert
(vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2003 - Az. I ZR 143/00, 887; BGH, Urteil vom 16.11.2006 - Az. I ZR 191/03, MIR 2007, Dok. 207 - Telefonwerbung für "Individualverträge").
2. Im Wettbewerbsstreit stellt sich ein Unterlassungsantrag, der sich an dem Wortlaut von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG orientiert, als hinreichend bestimmt dar.
3. Im Fall unverlangter E-Mail-Werbung beseitigt eine auf die konkrete Verletzungsform beschränkte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht, wenn der Unterlassungsgläubiger zu Recht eine abstrahierte Fassung der Unterwerfung verlangt (hier: im Wettbewerbsrecht). Verbotsgegenstand ist insoweit die unberechtigte E-Mail-Werbung gegenüber sämtlichen Verbrauchern. Dies gilt auch in Ansehung des Grundsatzes, dass eine
Unterwerfungserklärung, die sich auf die konkrete Verletzungsform bezieht, grundsätzlich auch kerngleiche Verstöße umfasst.
4. Das Charakteristische der Verletzungshandlung im Fall unverlangter E-Mail-Werbung ist die Belästigung durch die ungerechtfertigte Übermittlung der E-Mail-Werbung
als solche. Der Inhalt der E-Mail ist für den Verbotstatbestand (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) nicht maßgeblich. Das Verbot von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG knüpft
unabhängig von der inhaltlichen Komponente allein an die fehlende Einwilligung hinsichtlich der auf elektronischem Wege geschickten Werbung an.
5. Den Versender von E-Mail-Werbung trifft die Beweislast dafür, dass der Verbraucher zuvor in die Zusendung eingewilligt hat.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 21.09.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2028
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bundesgerichtshof, MIR 2024, Dok. 062
Nur Name und Anschrift - Zum Umfang und zu den Grenzen der von Plattformbetreibern (hier YouTube) geschuldeten Auskunft über Benutzerdaten
Bundesgerichtshof, MIR 2020, Dok. 091
Zur Zulässigkeit der Ladenöffnung an Sonntagen im Zweibrücken Fashion Outlet Center
Bundesgerichtshof, MIR 2023, Dok. 054
Zeithonorarabrede - Zur Wirksamkeit einer formularmäßig getroffenen anwaltlichen Zeithonorarabrede im Rechtsverkehr mit Verbrauchern
BGH, Urteil vom 12.09.2024 - IX ZR 65/23, MIR 2024, Dok. 078
LGA geprüft - Zu den Anforderungen an die Werbung mit einem Prüfzeichen oder mit einer, dem Informationsgehalt nach einem Prüfzeichen entsprechenden Angabe
OLG Bremen, Beschluss vom 24.01.2024 - 2 U 60/23, MIR 2024, Dok. 030