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Rechtsprechung



OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2009 - 4 U 43/09

Telefonnummer bei der Angabe des Widerrufsadressaten wettbewerbswidrig - Wird bei der Angabe desjenigen, an den der Widerruf zu richten ist, eine Telefonnummer angegeben, kann dies zu einer gesetzwidrigen Irritation des Verbrauchers führen.

BGB § 355; UWG §§ 3, 4 Nr. 11

Leitsätze:*

1. Nach § 355 BGB hat die Belehrung des Verbrauchers über seine Rechte - insbesondere sein Widerrufsrecht - klar und deutlich zu erfolgen und darf auch nicht durch Zusätze verunklart werden. Insoweit kann auch die Hinzufügung einer Telefonnummer bei der Angabe desjenigen, an den der Widerruf zu richten ist, eine solche gesetzwidrige Irritation bewirken, wenn der Verbraucher dadurch den Eindruck erhält, er könne den Widerruf entgegen § 355 Abs. 1 BGB auch telefonisch und nicht nur in Textform erklären (KG MIR 2007, Dok. 370).

2. Werden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Angaben dazu gemacht, an wen der Widerruf zu richten ist, kann der Verbraucher die dortige Angabe einer Telefonnummer so verstehen, dass der Widerruf auch telefonisch erklärt werden kann. Ein solche Angabe führt auch bzw. gerade dann zu einer gesetzwidrigen Irritation des Verbrauchers, wenn die Angabe der vollständigen Widerrufsbelehrung an anderer Stelle ohne Telefonnummer erfolgt und - ohne besondere Hervorhebung der Form - die Erklärung enthält, dass der Widerruf in Textform zu erklären ist. Der Verbraucher weiß in einem solchen Fall nicht, was gelten soll. Eine solche Irritation des Verbrauchers stellt einen erheblichen Wettbewerbsverstoß im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 355 BGB dar.

MIR 2009, Dok. 181


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 15.09.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2023

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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