KG Berlin, Urteil vom 07.09.2007 - 5 W 266/07
Bagatellverstoß bei fehlender Angabe der Auslandsversandkosten? - Zur Angabe einer Telefonnummer in einer Belehrung über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht
UWG § 3, PAngV § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2; BGB §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:
1. Die Angabe einer Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung kann die Gefahr bergen,
dass der Verbraucher den Inhalt der Widerrufsbelehrung irrtümlich dahin versteht,
er könne sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben, was das Gesetz gerade nicht
erlaubt. Die Angabe der Telefonnummer ist dann geeignet, den Leser von dem zutreffenden
Inhalt der Widerrufsbelehrung abzulenken und verletzt deshalb das Deutlichkeitsgebot
des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.06.2004, Az. 6 U 158/03).
2. Der Verbraucher ist nach § 356 Abs. 1 Nr. 1 BGB über ein ihm eingeräumtes Rückgaberecht
mit einer "deutlich gestalteten Belehrung" zu informieren. Eröffnet die Telefonnummer dem
Verbraucher aber die Möglichkeit - im Rahmen eines solchen Rückgaberechts-, ohne weitere Suche bei dem Verwender
weitergehende Informationen zur Rücksendung einzuholen, kann eine solche Angabe zur Verdeutlichung
beitragen. Dies gilt jedenfalls soweit, als keine Gefahr eines Missverständnisses über die Form der Ausübung
des Rückgaberechts besteht.
3. Bei der fehlenden Angabe von (Auslands-) Versandkosten können Interessen der Käufer ernstlich
betroffen werden, wenn sie im Einzelfall die Versandkosten nicht berechnen können (OLG Hamm, Beschluss
vom 28.03.2007, Az. 4 W 19/07).
4. Wendet sich ein Unternehmer mit seinem deutschsprachigen Internet-Auftritt unter der Top-Level-Domain
".de" für den Verkauf von Waren (hier: Elektro-Haushaltsgeräte) in aller erster Linie an Inländer, werden
diese hinreichend über die Versandkosten im Innland informiert und stellt der Versand in das (europäische)
Ausland eher einen Ausnahmefall dar, liegt mit dem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV bzw.
§ 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV regelmäßig ein Bagatellverstoß vor (§ 3 UWG). Dies gilt jedenfalls soweit eine besondere
Marktbedeutung des Unternehmers - auch für den grenzüberschreitenden Handel - nicht auszumachen ist.
MIR 2007, Dok. 370
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Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 11.10.2007
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