Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 13.08.2009 - I ZR 130/04
Gedichttitelliste - Eine Vervielfältigung im Sinne von § 87b Abs. 1 UrhG kann auch dann vorliegen, wenn Daten aus eigenem digitalen Material entnommen werden, während sich deren Auswahl weitgehend an einer geschützten Datenbank orientiert. Ob die Übertragung durch ein (physisches) Kopieren oder auf andere Weise erfolgt ist unerheblich.
UrhG § 87a Abs. 1 Satz 1, § 87b Abs. 1; Richtlinie 96/9/EG Art. 7
Leitsätze:*1. Wird ein nach Art und Umfang wesentlicher Teil einer geschützten Datenbank - zumindest wiederholt und systematisch - vervielfältigt und vertrieben
liegt hierin ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Datenbankherstellers nach § 87b Abs. 1 UrhG.
2. Werden Daten nicht aus einer geschützten Datenbank sondern aus eigenem digitalen Material entnommen, während sich die Auswahl der Daten weitgehend
an der geschützten Datenbank orientiert, kann auch eine solche Übernahme von Elementen eine Entnahme im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG
(Datenbankrichtlinie) und damit eine Vervielfältigung im Sinne von § 87b Abs. 1 UrhG darstellen.
Unerheblich ist dabei, ob die Übertragung durch ein (physisches) Kopieren oder auf andere Weise erfolgt (EuGH, Urteil vom 09.10.2008 - Az. C-304/07 - Directmedia Publishing).
Soweit ein in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts der geschützten Datenbank übernommen wird, gilt dies gilt auch dann,
wenn die in der geschützten Datenbank getroffene Auswahl kritisch überprüft wird und die Übernahme in einigen Punkten abweicht.
3. Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im Sinne von
§ 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG bezeichnet Mittel, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in
der betreffenden Datenbank gewidmet werden. Mittel, die eingesetzt werden, um diese Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt
einer Datenbank besteht, sind nicht umfasst (EuGH, Urteil vom 09.11.2004 - Az. C-203/02, Slg. 2004, I-10415 - BHB Pferdewetten).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 13.09.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2021
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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