Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 13.08.2009 - I ZR 130/04
Gedichttitelliste - Eine Vervielfältigung im Sinne von § 87b Abs. 1 UrhG kann auch dann vorliegen, wenn Daten aus eigenem digitalen Material entnommen werden, während sich deren Auswahl weitgehend an einer geschützten Datenbank orientiert. Ob die Übertragung durch ein (physisches) Kopieren oder auf andere Weise erfolgt ist unerheblich.
UrhG § 87a Abs. 1 Satz 1, § 87b Abs. 1; Richtlinie 96/9/EG Art. 7
Leitsätze:*1. Wird ein nach Art und Umfang wesentlicher Teil einer geschützten Datenbank - zumindest wiederholt und systematisch - vervielfältigt und vertrieben
liegt hierin ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Datenbankherstellers nach § 87b Abs. 1 UrhG.
2. Werden Daten nicht aus einer geschützten Datenbank sondern aus eigenem digitalen Material entnommen, während sich die Auswahl der Daten weitgehend
an der geschützten Datenbank orientiert, kann auch eine solche Übernahme von Elementen eine Entnahme im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG
(Datenbankrichtlinie) und damit eine Vervielfältigung im Sinne von § 87b Abs. 1 UrhG darstellen.
Unerheblich ist dabei, ob die Ãœbertragung durch ein (physisches) Kopieren oder auf andere Weise erfolgt (EuGH, Urteil vom 09.10.2008 - Az. C-304/07 - Directmedia Publishing).
Soweit ein in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts der geschützten Datenbank übernommen wird, gilt dies gilt auch dann,
wenn die in der geschützten Datenbank getroffene Auswahl kritisch überprüft wird und die Übernahme in einigen Punkten abweicht.
3. Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im Sinne von
§ 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG bezeichnet Mittel, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in
der betreffenden Datenbank gewidmet werden. Mittel, die eingesetzt werden, um diese Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt
einer Datenbank besteht, sind nicht umfasst (EuGH, Urteil vom 09.11.2004 - Az. C-203/02, Slg. 2004, I-10415 - BHB Pferdewetten).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 13.09.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2021
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - III ZB 31/20, MIR 2021, Dok. 010
ORTLIEB II - Zur Markenverwendung in Google-Anzeigen, die auch auf Produkte von Drittanbietern verweisen
BGH, Urteil vom 25.07.2019 - I ZR 29/18, MIR 2019, Dok. 027
Treu und Glauben - Auskunftsanspruch über frühere Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung folgt nicht aus Art. 15 DSGVO
Bundesgerichtshof, MIR 2023, Dok. 064
Hohenloher Landschwein - Der Schutz geografischer Herkunftsangaben als Kollektivmarken nach dem MarkenG besteht neben dem Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach VO (EU) Nr. 1151/2012
BGH, Urteil vom 29.07.2021 - I ZR 163/19, MIR 2021, Dok. 078
Bindung des Mieters an einen vom Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss verstößt aktuell nicht gegen das Telekommunikationsgesetz
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 091