Rechtsprechung
LG Hannover, Urteil vom 13.05.2009 - 6 O 102/08
eBay-Bewertungen und Meinungsfreiheit - Die Äußerung "Handy als "Neu" angeboten - Handy + Zubehör gebraucht - das nenne ich Betrug!!!!" als Bewertungskommentar im Rahmen einer Internetauktionsplattform (hier: eBay) stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar.
GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1; BGB § 1004
Leitsätze:*1. Enthält eine Äußerung einen rechtlichen Fachbegriff (hier: Betrug), deutet dies darauf hin, dass die betreffende Äußerung als
Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen ist (BGH NJW 2005, 279).
Kann bei dem Adressaten aber die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen
hervorgerufen werden, die als solche einer Überprüfung mit Mitteln des Beweise zugänglich sind, kann eine solche
Äußerung als Tatsachenmitteilung (bzw. Tatsachenbehauptung) zu qualifizieren sein. Bei der Beurteilung dessen ist
der Kontext entscheidend, in dem der Rechtsbegriff verwendet wird (BGH NJW-RR 1995, 1252).
2. Bei (zustands-) beschreibenden Begriffen kann es sich um Würdigungen des Äußernden handeln, die der Meinungsfreiheit unterliegen.
Dementsprechend ließe sich über den Zustand eines Mobiltelefons als "gebraucht" kein Beweis erheben. Entscheidend aber
auch ausreichend ist insoweit allein die Möglichkeit, hierzu (dem Zustand "gebraucht") unterschiedliche Auffassungen zu vertreten.
Dies gilt jedenfalls, soweit keine weiteren konkreten, den Zustand beschreibende Angaben gemacht werden.
3. Die Äußerung "Handy als "Neu" angeboten - Handy + Zubehör gebraucht - das nenne ich Betrug!!!!" als Bewertungskommentar im
Rahmen einer Internetauktionsplattform (hier: eBay) stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 08.09.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2018
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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