Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 02.07.2009 - I ZR 147/06
Winteraktion - Zur unangemessen unsachlichen Einflussnahme im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG bei Kopplung einer Werbemaßnahme mit einem Gewinnspiel.
UWG §§ 3, 4 Nr. 1
Leitsätze:*1. Eine unangemessene unsachliche Einflussnahme im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG kommt in Betracht, wenn der durch eine Werbung angesprochene Verkehr bei
von ihm zu treffenden Entscheidungen auch die Interessen dritter Personen zu wahren hat und er durch die beanstandete Werbemaßnahme veranlasst werden
kann, seine Entscheidung nicht allein an dem Interesse des Dritten auszurichten, sondern sich bei ihr auch davon leiten zu lassen, ob ihm ein versprochener
Vorteil oder eine Vergünstigung zufließt (BGH, Urteil vom 30.01.2003 - Az. I ZR 142/00 - Kleidersack; BGH, Urteil vom 21.04.2005 - Az. I ZR 201/02 -
Quersubventionierung von Laborgemeinschaften; BGH, Urteil vom 08.11.2007 - I ZR 60/05 - Nachlass bei der Selbstbeteiligung).
2. In dem Angebot der Teilnahme an einem Gewinnspiel im Rahmen einer Werbemaßnahme für die Vermittlung eines Produkts kann eine unzulässige Einflussnahme
auf Personen, die die Interessen Dritter zu beachten haben (hier: Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) bestehen, wenn die Teilnahmebedingungen und
insbesondere der ausgelobte Gewinn geeignet sind, die Entscheidung des Vermittlers (bzw. Beraters) zu beeinflussen. Eine unangemessen unsachliche Beeinflussung
im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG kann insoweit schon dann zu bejahen sein, wenn die beanstandete Werbemaßnahme geeignet ist, zu einer Vermittlung des
beworbenen Produkts zu veranlassen.
3. Eine Werbung für die Vermittlung des Erwerbs einer Vorratsgesellschaft, bei der den als Vermittlern angesprochenen Rechtsanwälten,
Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern für die Vermittlung die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit einem attraktiven Gewinn (hier: Smart-Cabriolet)
angeboten wird, ist unlauter i.S. von §§ 3, 4 Nr. 1 UWG.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 05.09.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2017
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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