Rechtsprechung
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.05.2009 - 30 C 374/08 - 71
Darlegungs- und Beweislast für die Nachahmung urheberrechtlich geschützter Werke - Der Rechteinhaber hat das Vorliegen der Fälschung eines urheberrechtlich geschützten Werkes darzulegen und zu beweisen. Allgemeine Behauptungen "ins Blaue hinein" genügen nicht.
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, §§ 17, 97; BGB § 257 Abs. 1, §§ 670, 677, § 683 Satz 1
Leitsätze:*1. Dem Rechteinhaber obliegt die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung (hier:
durch die unberechtigte Verbreitung einer urheberrechtlich geschützten Grafik durch den Verkauf eines nachgeahmten T-Shirts bei eBay).
2. Daher hat der Rechteinhaber darzulegen und zu beweisen, dass eine Nachahmung bzw. Fälschung eines urheberrechtlich geschützten Werkes (hier: nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) vorliegt. Insbesondere ist substantiierter Vortrag zu bestimmten Fälschungsmerkmalen erforderlich.
3. Die allgemeine Behauptung ins "Blaue hinein", die Art und Weise der Gestaltung und Verarbeitung weiche von dem Original ab (hier: im Fall eines T-Shirts die Aufbringung bzw. Verwendung von Strasssteinen, der Schnitt sowie die qualitative Verarbeitung lediglich anhand eines Fotos) genügt dieser Darlegungs- und Beweislast ohne weiteres nicht.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 15.08.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2008
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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