Kurz notiert
Bundesgerichtshof
Versandkostenangabe in Preisvergleichslisten - Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten (hier: Preissuchmaschine) muss auf einen Blick erkennbar sein, ob der angegebene Preis auch die Versandkosten enthält.
BGH, Urteil vom 16.07.2009 – Az. I ZR 140/07 – Versandkostenangabe in Preisvergleichslisten; Vorinstanzen: LG Hamburg, Urteil vom 16.01.2007 - Az. 416 O 339/06, OLG Hamburg, Urteil vom 25.07.2007 - Az. 5 U 10/07
MIR 2009, Dok. 151, Rz. 1
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In einem Urteil vom 16.07.2009 (Az. I ZR 140/07) hat der Bundesgerichtshof zu der Frage Stellung genommen, ob ein Versandhändler, der Waren über eine Preissuchmaschine (Preisvergleichsliste) im Internet bewirbt, dabei auch auf bei dem Erwerb der Waren hinzukommende Versandkosten hinweisen muss.
Die Preisangabenverordnung (PAngVO) verpflichtet Händler, die Letztverbrauchern gegenüber Waren bewerben, anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware selbst zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gegebenenfalls sind deren Höhe bzw. Berechnungsgrundlage anzugeben. Die Angaben müssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden.
Zur Sache
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen, das Elektronikprodukte über das Internet vertreibt, seine Waren in die Preissuchmaschine "froogle.de" eingestellt. Der dort für jedes Produkt angegebene Preis schloss die Versandkosten nicht ein. Erst wenn die Warenabbildung oder der als elektronischer Verweis gekennzeichnete Produktname angeklickt wurde, wurde man auf eine eigene Seite des Anbieters geführt, auf der neben dem Preis des Produkts die Versandkosten angegeben waren. Ein Mitbewerber hat den Versandhändler deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass das bei der beanstandeten Werbung mögliche Anklicken der Warenabbildung und des Produktnamens keinen "sprechenden Link" darstelle, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er über ihn weitere Informationen zu den Versandkosten abrufen könne.
Entscheidung des BGH: Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten muss auf einen Blick erkennbar sein, ob der angegebene Preis auch Versandkosten enthält
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Versandhändlers zurückgewiesen. Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis auch die Versandkosten enthalte oder nicht.
Die Versandkostenangabe ist für die Aussagekraft einer Preisvergleichsliste wesentlich
Die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde.
(tg) - Quelle: PM Nr. 157/2009 des BGH vom 17.07.2009
Die Preisangabenverordnung (PAngVO) verpflichtet Händler, die Letztverbrauchern gegenüber Waren bewerben, anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware selbst zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gegebenenfalls sind deren Höhe bzw. Berechnungsgrundlage anzugeben. Die Angaben müssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden.
Zur Sache
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen, das Elektronikprodukte über das Internet vertreibt, seine Waren in die Preissuchmaschine "froogle.de" eingestellt. Der dort für jedes Produkt angegebene Preis schloss die Versandkosten nicht ein. Erst wenn die Warenabbildung oder der als elektronischer Verweis gekennzeichnete Produktname angeklickt wurde, wurde man auf eine eigene Seite des Anbieters geführt, auf der neben dem Preis des Produkts die Versandkosten angegeben waren. Ein Mitbewerber hat den Versandhändler deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass das bei der beanstandeten Werbung mögliche Anklicken der Warenabbildung und des Produktnamens keinen "sprechenden Link" darstelle, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er über ihn weitere Informationen zu den Versandkosten abrufen könne.
Entscheidung des BGH: Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten muss auf einen Blick erkennbar sein, ob der angegebene Preis auch Versandkosten enthält
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Versandhändlers zurückgewiesen. Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis auch die Versandkosten enthalte oder nicht.
Die Versandkostenangabe ist für die Aussagekraft einer Preisvergleichsliste wesentlich
Die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde.
(tg) - Quelle: PM Nr. 157/2009 des BGH vom 17.07.2009
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 17.07.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1993
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