Rechtsprechung
OLG München, Beschluss vom 07.05.2009 - 31 AR 232/09
Der fliegende Gerichtsstand der bestimmungsgemäßen Verbreitung - Zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet.
ZPO §§ 32, 35, 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO; UrhG § 97
Leitsätze:*1. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO tritt ausnahmsweise 
dann nicht ein, wenn die Verweisung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen ist oder sie sich 
so weit von der gesetzlichen Grundlage entfernt, dass sie im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters 
und des Willkürverbots nicht mehr hinnehmbar ist (vgl. BGHZ 102, 338; BayOblGZ 2003, 187).
2. Im Fall von Urheberrechtsverletzungen (hier: unberechtigte Verwendung von Kartographie auf einer Internetseite) 
ist der Ort der Verletzungshandlung (§ 32 ZPO) der Ort, an dem die nur entgeltlich gestattete Handlung vorgenommen wird und nicht 
der Ort, an dem die Lizenz einzuholen gewesen wäre.
3. Es ist gut vertretbar, den "fliegenden Gerichtsstand der bestimmungsgemäßen Verbreitung" einzuschränken 
und einen gewissen Ortsbezug bzw. die bestimmungsgemäße Auswirkung des Verstoßes im betreffenden Gerichtsbezirk 
zu fordern (zum Urheberrecht: KG Berlin GRUR-RR 2002, 343; für das Wettbewerbsrecht: 
BGH Urteil vom 30.03.2006 - Az. I ZR 24/03 - Arzneimittelwerbung im Internet, 
MIR 2006, Dok. 061; OLG Bremen EWiR 2000, 651). 
Hiernach ist etwa auf den konkreten Internetauftritt des Urheberrechtsverletzers abzustellen und zu prüfen, ob sich daraus Umstände ergeben, 
die für einen lokal begrenzten Auswirkungskreis der Internetseite sprechen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 01.07.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1985
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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