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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 04.12.2008 - I ZR 3/06

Ohrclips - Zur Frage wann bei dem Verkauf von Waren über eine Internet-Handelsplattform ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt und zur vergleichenden Werbung mit der Wendung 'a la Cartier' in einem Verkaufsangebot für Schmuckstücke.

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, UWG § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 4; BGB §§ 14 Abs. 1, 823 Abs. 1, 826

Leitsätze:*

1. Eine Bezeichnung wird markenmäßig verwendet, wenn Sie im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch zur Unterscheidung der Waren eines Unternehmens von den Waren anderer dient. Die Rechte des Markeninhabers sind daher auf die Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch Dritte die Funktion der Marke, insbesondere deren Hauptfunktion - die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber dem Verbraucher - beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte.

2. Erfolgt die Benutzung eines Zeichens nicht im privaten Bereich, sondern im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit, wird das Zeichen im geschäftlichen Verkehr verwendet. Hierbei sind an das Merkmal "geschäftlicher Verkehr" im Interesse des Markenschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen.

3. Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internet-Plattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist aufgrund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote, gegebenenfalls auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sogenannte Feedbacks und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen.

4. Die Wendung 'a la Cartier' in einem Verkaufsangebot für Schmuckstücke von Drittunternehmen ist eine unlautere vergleichende Werbung.

5. Allgemeine zivilrechtliche Bestimmungen können zum Markenschutz nur ergänzend herangezogen werden, wenn der Schutz nach dem Markengesetz versagt. Davon ist im Regelfall nicht schon dann auszugehen, wenn eine bekannte oder berühmte Marke außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf einer Internet-Plattform Verwendung findet.

MIR 2009, Dok. 142


Anm. der Redaktion: Leitsätze 3, 4 und 5 sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 29.06.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1984

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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