Rechtsprechung
LG Bochum, Urteil vom 07.04.2009 - I-12 O 20/09
Missbräuchliche Rechtsverfolgung - Ein krasses Missverhältnis zwischen den Einnahmen des Anspruchsstellers und dem Kostenrisiko, welches dieser durch den Ausspruch wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen eingeht spricht für eine missbräuchliche Geltendmachung im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG.
UWG § 8 Abs. 4
Leitsätze:*1. Bei der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche ist von einem missbräuchlichen Vorgehen
nach § 8 Abs. 4 UWG auszugehen, wenn mit der Geltendmachung des Anspruchs (zumindest) überwiegend sachfremde
Interessen und Ziele verfolgt werden, wobei das Fehlen oder vollständige Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher
Ziele nicht erforderlich ist.
2. Kann der Anspruchsberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse an der Rechtsverfolgung haben, ist
davon auszugehen, dass sachfremde Motive überwiegen. Entscheidend ist hierbei die Sichtweise eines wirtschaftlich
denkenden Unternehmers.
3. Ein ausgesprochen krasses Missverhältnis zwischen den Einnahmen des Anspruchsberechtigten und dem Kostenrisiko, welches dieser durch den Ausspruch wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen eingeht spricht insofern für eine missbräuchliche Geltendmachung im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG. Dies gilt umso mehr, wenn die gerügten Verstöße den Geschäftsbetrieb des Anspruchsstellers nicht unmittelbar gefährden.
Vgl. zum Thema: OLG Hamm, Urteil vom 28.04.2009 - Az. 4 U 216/08, veröffentlicht in MIR 2009, Dok. 130.
Ein besonderer Dank für den Hinweis auf die Entscheidung gilt Herrn Rechtsanwalt Rolf Albrecht, Lünen (www.volke2-0.de).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 25.06.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1982
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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