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Rechtsprechung



LG Köln, Urteil vom 08.05.2009 - 81 O 220/08

welle.de - Ein Dispute-Eintrag kann einen Eingriff in die Rechte des Domaininhabers darstellen, die Domain zu nutzen und zu verwerten, wenn die Domain tatsächlich keine Rechte Dritter verletzt. Der Domaininhaber kann dann die Einwilligung in die Löschung des Dispute-Eintrages verlangen.

BGB § 12

Leitsätze:*

1. Ein Dispute-Eintrag bei der DENIC eG kann einen Eingriff in die Rechte des Domaininhabers darstellen, die Domain zu nutzen und zu verwerten, wenn die Domain tatsächlich keine Rechte Dritter bzw. des Anspruchstellers (hier: Namensrecht der Gemeinde "Welle") verletzt. Der Domaininhaber kann dann die Einwilligung in die Löschung des Dispute-Eintrages verlangen.

2. Besteht eine Domain aus einem Wort, bei dem es sich um eine Sachbezeichnung der Umgangssprache handelt (hier: welle), die ohne eine bestimmte Eigenschaftsbeschreibung in erster Linie auch als solche verstanden und nicht schon bei der bloßen Nennung dieses Wortes ein Bezug zu einem Namensträger hergestellt wird (Zuordnungsverwirrung), hat der Namensträger gegenüber dem Prioritätsrecht des Domaininhabers keine bessere Rechtsposition. Dies gilt umso mehr, wenn der Namensträger der Allgemeinheit nicht bekannt ist.

3. Allein die Tatsache, dass eine Domain registriert wurde, um diese gegebenenfalls an einen Interessenten weiter zu veräußern, gibt einem Namensträger noch keinen Anspruch gegenüber dem Domaininhaber.

MIR 2009, Dok. 135


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 19.06.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1976

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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