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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 26.03.2009 - I ZR 44/06

Resellervertrag - Zur Bemessung des Schadenersatzanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie unter Zugrundelegung eines Lizenzsierungsmodells des Verletzten.

UrhG § 97 Abs. 1; ZPO §§ 138 Abs. 4, 287; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1

Leitsätze:*

1. Die Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie richtet sich danach, was vernünftige Vertragspartner bei Abschluss eines Lizenzvertrages als Vergütung für die Benutzungshandlung des Verletzers vereinbart hätten. Hierbei ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln, der in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr besteht (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2005 - Az. I ZR 266/02 - Pressefotos = MIR 2006, Dok. 005; BGH, Urteil vom 29.05.1962 - Az. I ZR 132/60 - Dia-Rähmchen II).

2. Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist im Streitfall durch den Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung zu bemessen. Auch ein Lizenzierungsmodell des Verletzten kann hierbei der Schadensschätzung zugrunde gelegt werden.

3. Dient bei der Schadensschätzung im Wege der Lizenzanalogie ein Lizensierungs- bzw. Vergütungsmodell des Verletzten als Grundlage, obliegt es dem Verletzten darzulegen und zu beweisen, das eine insofern ausreichende Zahl von Lizenzverträgen mit Dritten tatsächlich abgeschlossen wurde. Ist dies der Fall, kommt es nicht mehr darauf an, ob die im Rahmen des Vergütungsmodells des Verletzten geforderten Lizenzsätze allgemein üblich und objektiv angemessen sind. Vielmehr ist dann die Feststellung gerechtfertigt, dass vernünftige Vertragsparteien bei vertraglicher Lizenzeinräumung eine entsprechende Vergütung vereinbart hätten. Dies gilt auch dann, wenn die geforderten Lizenzsätze über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen. Soweit der Verletzer keine eigene Kenntnis von dem insoweit behaupteten Abschluss von solchen Lizenzverträgen hat, kann er den Abschluss grundsätzlich in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestreiten (§ 138 Abs. 4 ZPO).

4. Bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG (F: 23.6.1995) nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie sind Ersatzzahlungen, die der Verletzer seinen Vertragspartnern wegen deren Inanspruchnahme durch den Verletzten erbringt, nicht abzuziehen.

5. Ein nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnete Schadenersatzanspruch umfasst nicht die Umsatzsteuer, die nach den der Schadensschätzung zugrunde gelegten Lizenzverträgen auf die Lizenzgebühren zu zahlen ist. Schadenersatzzahlungen insoweit kein Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG.

MIR 2009, Dok. 122


Anm. der Redaktion: Leitsatz 4 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 29.05.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1963

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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