Rechtsprechung
Hanseatisches OLG, Urteil vom 04.03.2009 - 5 U 62/08
Telefonwerbung & vorformulierte Einwilligungserklärungen - Eine vorformulierte Einwilligung in Telefonwerbung ist unwirksam, wenn sie nicht hinreichend bestimmt ist.
BGB § 307; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 7 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3
Leitsätze:*1. Eine vorformulierte Einwilligung in Telefonwerbung (hier: unter der Zeile "Telefon" auf der Teilnahmekarte für ein Gewinnspiel 
mit der Formulierung "Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote der ... GmbH)" 
verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG und § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da sie den Verbraucher über die Reichweite der erteilten 
Einwilligung im Unklaren lässt, d.h. nicht hinreichend bestimmt ist. Eine solche Klausel ist daher insgesamt nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
2. Grundsätzlich ist eine vorformulierte Einwilligung in Telefonwerbung möglich. Eine solche Klausel unterliegt allerdings der AGB-Kontrolle, da 
der Verwender - wie bei vorformulierten Vertragsbedingungen  - für die Einverständniserklärung einseitig seine rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit 
für sich in Anspruch und der Kunde (hier: Gewinnspielteilnehmer) nur darauf Einfluss nehmen kann, ob er die Erklärung abgeben will, nicht aber auf deren Inhalt 
(vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2000 - Az. I ZR 241/ 97 - Telefonwerbung VI; BGH, Urteil vom 16.07.2008 - Az. VIII ZR 348/06 - Payback = 
MIR 2008, Dok. 278; 
OLG Köln, Urteil vom 23.11.2007 - Az. 6 U 95/07 = MIR 2008, Dok. 107).  
3. Das Gewinnspiele grundsätzlich auch der Werbung dienen (hier: Werbung für Zeitschriften), ist dem durchschnittlich aufgeklärten und verständigen Verbraucher 
durchaus bewusst. Eine vorformulierte Einverständniserklärung benachteiligt den Verbraucher aber dann unangemessen, wenn sie auch auf Werbung abzielt, die in Ansehung 
des Gewinnspiels nicht zu erwarten ist und insofern weit über den erkennbaren Zweck des Gewinnspiels hinausgeht (hier wurde die Formulierung nach Ansicht des Gerichts 
so allgemein gehalten, dass "interessante Angebote" aus jedem Waren- und/oder Dienstleistungsbereich erfasst wären und sogar Werbeanrufe anderer Firmen).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 13.05.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1952
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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