Rechtsprechung
Hanseatisches OLG, Urteil vom 04.03.2009 - 5 U 62/08
Telefonwerbung & vorformulierte EinwilligungserklÀrungen - Eine vorformulierte Einwilligung in Telefonwerbung ist unwirksam, wenn sie nicht hinreichend bestimmt ist.
BGB § 307; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 7 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3
LeitsĂ€tze:*1. Eine vorformulierte Einwilligung in Telefonwerbung (hier: unter der Zeile "Telefon" auf der Teilnahmekarte fĂŒr ein Gewinnspiel
mit der Formulierung "Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. fĂŒr weitere interessante telef. Angebote der ... GmbH)"
verstöĂt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG und § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da sie den Verbraucher ĂŒber die Reichweite der erteilten
Einwilligung im Unklaren lÀsst, d.h. nicht hinreichend bestimmt ist. Eine solche Klausel ist daher insgesamt nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
2. GrundsÀtzlich ist eine vorformulierte Einwilligung in Telefonwerbung möglich. Eine solche Klausel unterliegt allerdings der AGB-Kontrolle, da
der Verwender - wie bei vorformulierten Vertragsbedingungen - fĂŒr die EinverstĂ€ndniserklĂ€rung einseitig seine rechtsgeschĂ€ftliche Gestaltungsfreiheit
fĂŒr sich in Anspruch und der Kunde (hier: Gewinnspielteilnehmer) nur darauf Einfluss nehmen kann, ob er die ErklĂ€rung abgeben will, nicht aber auf deren Inhalt
(vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2000 - Az. I ZR 241/ 97 - Telefonwerbung VI; BGH, Urteil vom 16.07.2008 - Az. VIII ZR 348/06 - Payback =
MIR 2008, Dok. 278;
OLG Köln, Urteil vom 23.11.2007 - Az. 6 U 95/07 = MIR 2008, Dok. 107).
3. Das Gewinnspiele grundsĂ€tzlich auch der Werbung dienen (hier: Werbung fĂŒr Zeitschriften), ist dem durchschnittlich aufgeklĂ€rten und verstĂ€ndigen Verbraucher
durchaus bewusst. Eine vorformulierte EinverstÀndniserklÀrung benachteiligt den Verbraucher aber dann unangemessen, wenn sie auch auf Werbung abzielt, die in Ansehung
des Gewinnspiels nicht zu erwarten ist und insofern weit ĂŒber den erkennbaren Zweck des Gewinnspiels hinausgeht (hier wurde die Formulierung nach Ansicht des Gerichts
so allgemein gehalten, dass "interessante Angebote" aus jedem Waren- und/oder Dienstleistungsbereich erfasst wÀren und sogar Werbeanrufe anderer Firmen).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 13.05.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1952
*Redaktionell. Amtliche Leit- und OrientierungssÀtze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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