Rechtsprechung
OLG Köln, Beschluss vom 01.03.2009 - 2 Wx 14/09
Entscheidungsgebühr für Auskunftsanordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG - Die Gebühr nach § 128c Abs. 1 KostO fällt erst mit dem Erlass einer abschließenden Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG an.
KostO § 128c; UrhG § 101 Abs. 9
Leitsätze:*1. Die (Entscheidungs-) Gebühr nach § 128c Abs. 1 KostO fällt nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung erst mit dem Erlass einer
Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung (hier: nach § 101 Abs. 9 UrhG) an. Eine solche Entscheidung im Sinne
der Vorschrift ist erst der Beschluss des Landgerichts, durch den das Anordnungsverfahren abgeschlossen wird
(vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008 - Az. 6 Wx 2/08 = MIR 2008, 323).
Eine "einstweilige Anordnung" stellt keine solche Entscheidung dar.
2. Der Gebührentatbestand des § 128c Abs. 1 KostO knüpft allein an die das Verfahren in der Instanz abschließende Entscheidung an. Daher
scheidet eine entsprechende Anwendung auf lediglich vorläufige Anordnungen aus (vgl. zum kostenrechtlichen Analogieverbot: BGH NJW-RR 2006, 1003f.;
BGH NJW-RR 2007, 1148).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 30.04.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1941
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher, MIR 2020, Dok. 024
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