Rechtsprechung
OLG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2009 - 4 U 204/08
Wiederaufleben der Dringlichkeit - Zur Frage, wann eine wegen zu langen Zuwartens entfallene Dringlichkeit als Verfügungsgrund für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch der Annahme (erneuter) Dringlichkeit für den Verletzungsunterlassungsanspruch entgegensteht. Keine Dringlichkeitsvermutung im Urheberrecht.
ZPO §§ 920 Abs. 2, 935, 936, 940; UWG § 12 Abs. 2
Leitsätze:*1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG gilt nicht im Urheberrecht (vgl. u.a. auch KG Berlin, NJW-RR 2001,1201).
2. Für das Verfahren der einstweiligen Verfügung ist indes allgemein anerkannt, dass ein Verfügungsgrund (Dringlichkeit) dann fehlt, wenn der
Verfügungskläger (Antragsteller) nach Kenntnis der Rechtsverletzung bzw. des Verstoßes zu lange wartet, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt (KG Berlin NJW-RR 2001, 1201; OLG Hamburg, NJW-RR 2008, 1435f. – zum Presse- und Rundfunkrecht).
3. Soweit der Verfügungskläger bis zur Einreichung des Verfügungsantrags einen Zeitraum von (rund) drei Monaten verstreichen lässt kann regelmäßig
keine Dringlichkeit (Verfügungsgrund) mehr angenommen werden.
4. Wird insoweit der Richtwert für ein dringlichkeitsschädliches Zuwarten überschritten, hat der Verfügungskläger besondere Umstände darzulegen und
gegebenenfalls glaubhaft zu machen, die ihn an der Einhaltung der Frist gehindert haben (z.B. Umstände der Beschaffung von Glaubhaftmachungsmitteln).
5. Eine wegen zu langen Zuwartens entfallene Dringlichkeit als Verfügungsgrund für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch steht der Annahme (erneuter)
Dringlichkeit für den auf Wiederholungsgefahr gestützten Verletzungsunterlassungsanspruch entgegen, wenn die Verletzungsform ihrer Ankündigung
(Erstbegehungsgefahr) entspricht (ebenso wohl: OLG Hamburg, NJW-RR 2008,1435; OLG Hamburg, Beschluss vom 17.12.2003 - Az. 5 U 86/03 - zu Titelschutzanzeige; KG NJW-RR 2001,1201; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1986,975).
Eine inhaltliche und vom Gewicht her identische Verletzungshandlung - die keine Intensivierung gegenüber der Handlung darstellt, deren Begehung drohte - reicht
nicht aus um insoweit ein „Wideraufleben“ der Dringlichkeit zu bewirken.
6. Bei dem auf eine Erstbegehungsgefahr gestützten vorbeugenden Unterlassungsanspruch und dem auf eine Verletzungshandlung gestützten Unterlassungsanspruch
handelt es sich um verschiedene Streitgegenstände (vgl. BGH Urteil vom 23.02.2006 - Az. I ZR 272/02 – Markenparfümerieverkäufe = MIR 2006, Dok. 044). Jeder Verletzungsfall begründet einen neuen Streitgegenstand.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 27.04.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1937
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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