Kurz notiert
Bundesgerichtshof
Internet-Videorecorder - "Internetbasierte" Videorekorder können die urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte der Rundfunkunternehmen verletzen und sind regelmäßig unzulässig
BGH, Urteil vom 22.04.2009 – Az. I ZR 216/06 – Internet-Videorecorder; Vorinstanzen: LG Leipzig, Urteil vom 12.05.2006 – Az. 5 O 4391/05; OLG Dresden, Urteil vom 28.11.2006 - Az. 14 U 1071/06, MIR 2007, Dok. 128
MIR 2009, Dok. 092, Rz. 1
1
Das Angebot von - kommerziellen - internetbasierten Videorekordern ist in der Regel unzulässig und verletzt die den Rundfunkunternehmen nach dem Urheberrechtsgesetz
zustehenden Leistungsschutzrechte. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 22.04.2009 (Az. I ZR 216/06).
Zur Sache
Die Klägerin ist Betreiberin des Privatsenders "RTL". Die Beklagte bietet seit März 2005 auf ihrer Internetseite unter der Bezeichnung "Shift.TV" einen "internetbasierten Persönlichen Videorekorder" ("online tv rekorder") zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen an. Hierbei empfängt die Beklagte über Satelliten-Antennen die Programme mehrerer Fernsehsender, darunter auch RTL. Kunden der Beklagten können aus diesen Programmen Sendungen auswählen. Diese werden dann auf einem "Persönlichen Videorecorder" gespeichert, wobei den jeweiligen Kunden aussschließlich zugewiesender Speicherplatz auf dem Server der Beklagten verwendet wird. Der Kunde kann die auf seinem "Persönlichen Videorekorder" aufgezeichneten Sendungen über das Internet von jedem Ort aus und zu jeder Zeit beliebig oft ansehen.
Die Klägerin sieht in dem Angebot der Beklagten insbesondere eine Verletzung des ihr als Sendeunternehmen nach § 87 Abs. 1 UrhG zustehenden Rechts, ihre Funksendungen weiterzusenden und auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und nimmt die Beklagte auf Unterlassung und - zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage - auf Auskunft in Anspruch.
Sowohl das Landgericht Leipzig als auch das OLG Dresden als Berufungsgericht (OLG Dresden, Urteil vom 28.11.2006 - Az. 14 U 1071/06, MIR 2007, Dok. 128) haben der Klage weitgehend stattgegeben.
Entscheidung des BGH: Kommerziell angebotene Internet-Viderekorder regelmäßig urheberrechtswidrig - Unzureichende Feststellungen darüber, ob die Aufnahme durch den Kunden oder die Betreiber erfolgt führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung
Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Berufungsgericht hat bislang noch nicht festgestellt, ob die Beklagte oder – für den Fall, dass das Aufnahmeverfahren vollständig automatisiert ist – deren Kunden die Sendungen der Klägerin auf den "Persönlichen Videorekordern" aufzeichnen. Daher konnte der BGH die urheberrechtliche Zulässigkeit der "Persönlichen Videorekorder" nicht abschließend beurteilen.
Die Aufnahme bzw. Abspeicherung im Kundenauftrag stellt einen Eingriff ist das Vervielfältigungsrecht der Sendeunternehmen dar (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG)
Falls die Beklagte die Sendungen insoweit im Auftrag ihrer Kunden auf den "Persönlichen Videorecordern" abspeichert, verstößt sie – so der BGH – gegen das Recht der Klägerin, ihre Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Da sie ihre Leistung nicht unentgeltlich erbringe, könne sie sich in diesem Fall nicht auf das Recht ihrer Kunden stützen, Fernsehsendungen zum privaten Gebrauch aufzuzeichnen.
Erfolgt die Aufzeichnung durch den Kunden liegt hierin ein Eingriff in das Recht der Sendeunternehmen, ihre Funksendungen weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG)
Falls dagegen der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert sei und daher der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen sei, liege zwar im Regelfall eine vom Gesetz als zulässig angesehene Aufzeichnung zum privaten Gebrauch vor. Dadurch, dass die Beklagte aber die via Satellit empfangenen Sendungen der Klägerin an die "Persönlichen Videorekorder" mehrerer Kunden weiterleite, verletze sie das Recht der Klägerin, ihre Funksendungen weiterzusenden und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Das Berufungsgericht hat nun festzustellen, wie der Aufzeichnungsprozess im Einzelnen abläuft und erneut zu entscheiden. Unabhängig der - unwahrscheinlichen - Genehmigung durch die Sendeunternehmen dürfte die urheberrechtliche Zulässigkeit des kommerziellen Angebots einer "technischen Dienstleistung Online-Videorekorder" allerdings bereits mit dieser Entscheidung des BGH nun weithin als höchstrichterlich geklärt anzusehen sein.
(tg) - Quelle: PM des BGH Nr. 84/2009 vom 22.04.2009
Zur Sache
Die Klägerin ist Betreiberin des Privatsenders "RTL". Die Beklagte bietet seit März 2005 auf ihrer Internetseite unter der Bezeichnung "Shift.TV" einen "internetbasierten Persönlichen Videorekorder" ("online tv rekorder") zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen an. Hierbei empfängt die Beklagte über Satelliten-Antennen die Programme mehrerer Fernsehsender, darunter auch RTL. Kunden der Beklagten können aus diesen Programmen Sendungen auswählen. Diese werden dann auf einem "Persönlichen Videorecorder" gespeichert, wobei den jeweiligen Kunden aussschließlich zugewiesender Speicherplatz auf dem Server der Beklagten verwendet wird. Der Kunde kann die auf seinem "Persönlichen Videorekorder" aufgezeichneten Sendungen über das Internet von jedem Ort aus und zu jeder Zeit beliebig oft ansehen.
Die Klägerin sieht in dem Angebot der Beklagten insbesondere eine Verletzung des ihr als Sendeunternehmen nach § 87 Abs. 1 UrhG zustehenden Rechts, ihre Funksendungen weiterzusenden und auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und nimmt die Beklagte auf Unterlassung und - zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage - auf Auskunft in Anspruch.
Sowohl das Landgericht Leipzig als auch das OLG Dresden als Berufungsgericht (OLG Dresden, Urteil vom 28.11.2006 - Az. 14 U 1071/06, MIR 2007, Dok. 128) haben der Klage weitgehend stattgegeben.
Entscheidung des BGH: Kommerziell angebotene Internet-Viderekorder regelmäßig urheberrechtswidrig - Unzureichende Feststellungen darüber, ob die Aufnahme durch den Kunden oder die Betreiber erfolgt führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung
Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Berufungsgericht hat bislang noch nicht festgestellt, ob die Beklagte oder – für den Fall, dass das Aufnahmeverfahren vollständig automatisiert ist – deren Kunden die Sendungen der Klägerin auf den "Persönlichen Videorekordern" aufzeichnen. Daher konnte der BGH die urheberrechtliche Zulässigkeit der "Persönlichen Videorekorder" nicht abschließend beurteilen.
Die Aufnahme bzw. Abspeicherung im Kundenauftrag stellt einen Eingriff ist das Vervielfältigungsrecht der Sendeunternehmen dar (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG)
Falls die Beklagte die Sendungen insoweit im Auftrag ihrer Kunden auf den "Persönlichen Videorecordern" abspeichert, verstößt sie – so der BGH – gegen das Recht der Klägerin, ihre Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Da sie ihre Leistung nicht unentgeltlich erbringe, könne sie sich in diesem Fall nicht auf das Recht ihrer Kunden stützen, Fernsehsendungen zum privaten Gebrauch aufzuzeichnen.
Erfolgt die Aufzeichnung durch den Kunden liegt hierin ein Eingriff in das Recht der Sendeunternehmen, ihre Funksendungen weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG)
Falls dagegen der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert sei und daher der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen sei, liege zwar im Regelfall eine vom Gesetz als zulässig angesehene Aufzeichnung zum privaten Gebrauch vor. Dadurch, dass die Beklagte aber die via Satellit empfangenen Sendungen der Klägerin an die "Persönlichen Videorekorder" mehrerer Kunden weiterleite, verletze sie das Recht der Klägerin, ihre Funksendungen weiterzusenden und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Das Berufungsgericht hat nun festzustellen, wie der Aufzeichnungsprozess im Einzelnen abläuft und erneut zu entscheiden. Unabhängig der - unwahrscheinlichen - Genehmigung durch die Sendeunternehmen dürfte die urheberrechtliche Zulässigkeit des kommerziellen Angebots einer "technischen Dienstleistung Online-Videorekorder" allerdings bereits mit dieser Entscheidung des BGH nun weithin als höchstrichterlich geklärt anzusehen sein.
(tg) - Quelle: PM des BGH Nr. 84/2009 vom 22.04.2009
Online seit: 22.04.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1933
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