Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2009 - I-20 U 226/08
Werbung mit Ortsbezug - Die Werbung mit einer Ortsangabe und einer bundesweit gültigen Rufnummer oder mit der Angabe "Beratungsbüro in Ihrer Nähe" kann irreführend sein, wenn an dem betreffenden Ort weder ein Unternehmenssitz noch eine Niederlassung unterhalten wird, sondern nur zweitweise ein freier Mitarbeiter beschäftigt wird und der Ortsbezug für den angesprochenen Verkehr wesentlich ist.
UWG §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 8 Abs. 1
Leitsätze:*1. Die Werbung eines Unternehmens (hier: Partnervermittlung) mit einer isolierten Ortsangabe in Verbindung mit einer bundesweit
gültigen Rufnummer (hier: Düsseldorf und eine 0800er-Nummer) oder mit der ausdrücklichen Angabe "Beratungsbüro in Ihrer Nähe" kann irreführend sein, wenn der angesprochene Verkehr diese Angaben
dahingehend versteht, dass das werbende Unternehmen an dem angegebenen Ort einen Unternehmenssitz oder eine Niederlassung unterhält wohingegen "vor Ort" tatsächlich nur zeitweise ein freier Mitarbeiter zur Verfügung steht und es sich bei dem Ort des Sitzes oder der Niederlassung des Unternehmens
für den angesprochenen Verkehr (hier: Partnersuchende) um ein wesentliches Merkmal sowohl des Unternehmens (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG), als auch der
angebotenen Dienstleistung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG) handelt.
2. Die bloße Angabe eines einzigen Ortes im Zusammenhang mit einem Unternehmen indiziert, dass sich dessen Sitz oder Niederlassung an diesem
Ort befindet. Der Verbraucher erwartet - unabhängig einer bestimmten Büroausstattung in personeller oder sachlicher Sicht - insoweit eine auf
diesen Ort konzentrierte Tätigkeit des Unternehmens.
Ein besonderer Dank für die Mitteilung der Entscheidung gilt Herrn RA Andreas Grootz, Düsseldorf (www.stroemer.de).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 08.04.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1925
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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