Rechtsprechung
BVerfG, Beschluss vom 05.03.2009 - 1 BvR 127/09
Fiktive Lizenzgebühren dürfen nicht "in der Luft hängen" - Die Bestimmung der Schadenshöhe durch das Tatgericht nach der Lizenzanalogie im Wege der Schätzung und ohne Einholung eines Gutachtens ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Schätzung nicht "in der Luft hängt" oder unter Anmaßung nicht vorhandener Sachkunde erfolgt.
KUG §§ 22, 23 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, §§ 818 Abs. 2, 823 Abs. 2; ZPO § 287; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1
Leitsätze:*1. Die Bestimmung der Schadenshöhe durch das Tatgericht nach der Lizenzanalogie im Wege der Schätzung und ohne Einholung eines Gutachtens
ist grundsätzlich zulässig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Schätzung nicht "in der Luft hängt" oder unter
Anmaßung nicht vorhandener Sachkunde erfolgt.
2. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme anzuordnen ist, bleibt bei Streitigkeiten über die Höhe eines Schadens dem
Ermessen des Gerichts überlassen (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine Schätzung ist dann unzulässig, wenn sie mangels greifbarer
Anhaltspunkte "völlig in der Luft hinge" (vgl. BGHZ 91, 243). Die Zurückweisung eines Beweisangebots, dass
geeignet wäre, tatsächliche Grundlagen für die andernfalls "in der Luft hängende" Schätzung zu liefern, überschreitet die Grenzen
pflichtgemäßen Ermessens. Ebenfalls darf das Gericht nicht unter Anmaßung einer nicht vorhandenen Sachkunde auf
fundierte Feststellungen zu einer zentralen Frage des Rechtsstreits verzichten (BGH, Urteil vom 06.10.2005 - Az. I ZR 266/02, MIR 2006, Dok. 005).
3. Soweit bei einem Verstoß gegen § 22 KUG der Schaden (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 Abs. 2 KUG) bzw. Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) mithilfe
der Lizenzanalogie ermittelt werden kann und hinreichende Anhaltpunkte vorliegen, kann das Tatgericht grundsätzlich nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgehen.
4. Kriterien für die Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr im Fall der ungenehmigten Bildnutzung für eine Werbung sind die Bekanntheit und
der Sympathie-/Imagewert des Abgebildeten, der Aufmerksamkeitswert, der Verbreitungsgrad der Werbung und die Rolle, die dem Abgebildeten in
der Werbung zugeschrieben wird.
5. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz dagegen, dass das Tatgericht das Vorbringen oder den Beweisantrag eines Beteiligten aus Gründen
des materiellen oder formellen Rechts unberücksichtigt lässt (BVerfGE 69, 145).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 06.04.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1922
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