Rechtsprechung
OLG Köln, Beschluss vom 30.12.2008 - 6 W 180/08
"Einer zahlt, einer nicht" - Kostenlose Zugaben zu einem entgeltlichen Angebot sind wettbewerbsrechtlich zulässig, soweit bei einem Durchschnittsverbraucher nicht der Eindruck entsteht, er brauche, um die Zugabe in Anspruch nehmen zu können, überhaupt nichts zu bezahlen.
UWG §§ 3, 5, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2; UWG Anhang zu § 3 Abs. 3 n.F. Nr. 21; Richtlinie 2005/29/EG Art. 5 Abs. 5, Anhang I Nr. 20 zu Richtlinie 2005/29/EG
Leitsätze:*1. Eine verbotene Beschreibung eines Produkts (oder einer Dienstleistung) als "gratis", "umsonst" oder "kostenfrei" im Sinne von Art. 5 Abs. 5 i.V.m. mit
Nr. 20 Anhang I zu Richtlinie 2005/29/EG (nunmehr: Nr. 21 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG n.F.) setzt keine buchstäbliche Verwendung dieser Wörter voraus, sondern
kann bei der Benutzung ähnlicher Wörter ("autres termes similiaires") wie "kostenlos" ebenfalls vorliegen.
2. Nicht bei jeder Absatzwerbung mit Wörtern wie "kostenlos" greift die Irreführungsfiktion nach Nr. 20 Anhang I zu Richtlinie 2005/29/EG
(Nr. 21 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG n.F.) ohne Wertungsmöglichkeit ein. Entscheidend ist vielmehr, ob der durchschnittliche Verbraucher mit Kosten rechnet,
die ihm "im Rahmen des Eingehens auf die Geschäftspraktik" entstehen.
3. Kostenlose Zugaben zu einem entgeltlichen Angebot sind wettbewerbsrechtlich zulässig, soweit bei einem Durchschnittsverbraucher
nicht der Eindruck entsteht, er brauche, um die Zugabe in Anspruch nehmen zu können überhaupt nichts zu bezahlen.
Die Entscheidung wurde mitgeteilt von den Mitgliedern des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 28.03.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1914
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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