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Rechtsprechung



OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.03.2009 - 6 U 221/08

"Screen Scraping" - Zur wettbewerbs- und urheberrechtlichen Relevanz des Durchsuchens und Auslesens von Internetseiten ohne technische Nutzungs- oder Zugangsbeschränkungen im Wege des so genannten "Screen Scraping".

UWG § 4 Nr. 10; UrhG § 87b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2; BGB § 823 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Wird die Funktionsfähigkeit einer Internetseite durch das so genannte "Screen Scrapping" (bzw. "Web Scraping") nicht beeinträchtigt oder gestört, kann eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG oder ein Eingriff in den Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB) nicht angenommen werden.

2. Soweit eine Internetseite lediglich auf bestimmte Inhalte und Daten hin durchsucht wird (hier: Flugziele und -zeiten), liegt hierin noch keine Vervielfältigungs- oder sonstige Nutzungshandlung im Sinne von § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG; einzelne Datensätze (hier: einzelner Flugverbindungen) sind nicht grundsätzlich als "wesentliche Teile" einer Datenbank anzusehen. Ein derartiges Handeln hält sich im Rahmen der normalen Nutzung und die berechtigten Interessen des Seitenbetreibers werden nicht unzumutbar beeinträchtigt (§ 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG), wenn die Daten ausgelesen werden um berechtigte Bedürfnisse von Verbrauchern zu befriedigen (hier: Ermöglichung der Suche nach kostengünstigen Flugangeboten im Rahmen eines anderen Internetangebots). Dies gilt umso mehr, wenn dem Seitenbetreiber durch das "widrige" Verhalten letztlich Kunden zugeführt werden.

3. Der Betreiber einer Internetseite kann den Zugriff auf seine Seite grundsätzlich nicht in rechtlich wirksamer Weise durch einseitige Nutzungsregeln beschränken. Zwar steht dem Betreiber offen, den Zugang für Dritte durch entsprechende technische Maßnahme zu begrenzen und den Zugriff auf die Inhalte seines Angebots etwa von einem vorherigen Vertragsschluss über die Nutzung abhängig zu machen ("virtuelles Hausrecht"). Solange der Seitenbetreiber indes von solchen Möglichkeiten keinen Gebrauch macht, kommt dahingehenden "Nutzungsbedingungen" ebenso wie allen weiteren einseitigen Erklärungen über gewollte und/oder nicht gewollte Nutzungsbeschränkungen keine Rechtswirkung zu.

MIR 2009, Dok. 071


Anm. der Redaktion: Screen Scraping (auch Web Scraping) bezeichnet Techniken, mittels derer im Bereich des Internet Webseiten bzw. deren Inhalte und Daten ausgelesen und weiterverarbeitet werden.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 27.03.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1912

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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