Kurz notiert
Bundesgerichtshof
Günther Jauch obsiegt gegen Zeitschriftenverlag - Die Abbildung Prominenter auf dem Titelblatt einer Zeitschrift ist nur zulässig, wenn die begleitende Berichterstattung Informationsgehalt hat und nicht lediglich darauf abzielt die Ausnutzung des Werbe- und Imagewertes des Abgebildeten zu ermöglichen.
BGH, Urteil vom 11.03.2009 - Az. I ZR 8/07; Vorinstanzen: OLG Hamburg, Urteil vom 05.12.2006 - Az. 7 U 90/06, MIR 2007, Dok. 193; LG Hamburg, Urteil vom 09.06.2006 - Az. 324 O 868/05, AfP 2006, 391
MIR 2009, Dok. 059, Rz. 1
1
Bildnisse Prominenter aus dem Bereich der Zeitgeschichte dürfen regelmäßig ohne Einwilligung des Abgebildeten im Rahmen
der Berichterstattung durch die Presse verbreitet werden (vgl. §§ 22, 23 KUG). Beschränkt sich indes der Informationsgehalt der begleitenden Berichterstattung
darauf, überhaupt einen Anlass für die Abbildung des Betroffenen zu schaffen um dessen Werbe- und Imagewert auszunutzen, kann das
Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten Vorrang vor der Pressefreiheit genießen. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.03.2009 (Az. I ZR 8/07).
Zur Sache
Der Kläger - Günther Jauch - hatte wegen der Verwendung seines Bildnisses Zahlungsansprüche gegen den Verlag eines Rätselheftes geltend gemacht. Auf der Titelseite der Zeitschrift war ein Foto Jauchs mit dem Bildunterschrift "Günther Jauch zeigt mit "Wer wird Millionär?" wie spannend Quiz sein kann" abgebildet, ohne dass das Heft einen entsprechenden redaktionellen Beitrag enthielt.
Der Kläger hatte der Verwendung seines Bildnisses nicht zugestimmt hatte, verlangt von dem beklagten Zeitschriftenverlag den Betrag, der seiner Auffassung nach üblicherweise für die Zustimmung zu einer derartigen Veröffentlichung gezahlt wird.
Landgericht und Oberlandesgericht (OLG Hamburg, Urteil vom 05.12.2006 - Az. 7 U 90/06, MIR 2007, Dok. 193) hatten die Klage abgewiesen. Auf die Revision hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben.
Entscheidung des BGH: Informationswert blieb hinter dem reinen Werbe- und Imagewert zurück
Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass bei der notwendigen Abwägung der widerstreitenden Interessen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers, das auch das Recht an seinem Bildnis umfasst, im Streitfall der Vorrang vor der Pressefreiheit zukommt.
Zwar sei eine Verbreitung von Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Rahmen der Berichterstattung regelmäßig ohne Einwilligung des Abgebildeten möglich. Ob ein Bildnis der Zeitgeschichte vorliegt, müsse aber anhand des Informationswertes der Abbildung und der sie begleitenden Berichterstattung beurteilt werden. Der Informationsgehalt der Bildunterschrift sei allerdings im vorliegenden Fall derart gering, dass sie sich darauf beschränkte, einen Anlass für die Abbildung des Klägers zu schaffen, um dessen Werbe- und Imagewert für das Rätselheft des beklagten Verlages auszunutzen.
Das Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, muss nunmehr die fehlenden Feststellungen zur Höhe des Anspruchs des Klägers nachholen.
(tg) - Quelle: PM Nr. 57/2009 des BGH vom 11.03.2009
Zur Sache
Der Kläger - Günther Jauch - hatte wegen der Verwendung seines Bildnisses Zahlungsansprüche gegen den Verlag eines Rätselheftes geltend gemacht. Auf der Titelseite der Zeitschrift war ein Foto Jauchs mit dem Bildunterschrift "Günther Jauch zeigt mit "Wer wird Millionär?" wie spannend Quiz sein kann" abgebildet, ohne dass das Heft einen entsprechenden redaktionellen Beitrag enthielt.
Der Kläger hatte der Verwendung seines Bildnisses nicht zugestimmt hatte, verlangt von dem beklagten Zeitschriftenverlag den Betrag, der seiner Auffassung nach üblicherweise für die Zustimmung zu einer derartigen Veröffentlichung gezahlt wird.
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Zwar sei eine Verbreitung von Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Rahmen der Berichterstattung regelmäßig ohne Einwilligung des Abgebildeten möglich. Ob ein Bildnis der Zeitgeschichte vorliegt, müsse aber anhand des Informationswertes der Abbildung und der sie begleitenden Berichterstattung beurteilt werden. Der Informationsgehalt der Bildunterschrift sei allerdings im vorliegenden Fall derart gering, dass sie sich darauf beschränkte, einen Anlass für die Abbildung des Klägers zu schaffen, um dessen Werbe- und Imagewert für das Rätselheft des beklagten Verlages auszunutzen.
Das Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, muss nunmehr die fehlenden Feststellungen zur Höhe des Anspruchs des Klägers nachholen.
(tg) - Quelle: PM Nr. 57/2009 des BGH vom 11.03.2009
Online seit: 11.03.2009
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