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Kurz notiert



Bundesgerichtshof

Vorrang der Pressefreiheit im Einzelfall - Enkel des Fürsten Rainier von Monaco unterliegt gegen RTL im Streit über die Ausstrahlung eines ihn betreffenden Fernsehbeitrags

BGH, Urteil vom 10.03.2009 – Az. VI ZR 261/07; Vorinstanzen: KG Berlin, Entscheidung vom 28.09.2007 - Az. 9 U 93/07; LG Berlin, Entscheidung vom 01.03.2007 - Az. 27 O 1203/06

MIR 2009, Dok. 057, Rz. 1


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Zur Sache

Der Kläger ist ein Enkel des verstorbenen Fürsten Rainier von Monaco. Er nahm die Beklagte, Betreibern des Fernsehsenders RTL, auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung diverser Passagen aus einem am 17. April 2005, zwei Tage nach der Beisetzung des Großvaters des Klägers, bundesweit ausgestrahlten Fernsehbeitrag in Anspruch. Dieser Beitrag beschäftigte sich unter anderem mit der Person des Klägers und enthielt Szenen aus dessen privatem Alltag. Der Kläger begehrte das Verbot erneuter Veröffentlichung einiger ihn unter anderem in Freizeitkleidung zeigender Fotos und Filmausschnitte sowie mehrerer Textpassagen. Diese stellen ihn unter amderem als umschwärmten Star dar, bewerten - durchweg positiv - sein Aussehen und spekulieren darüber, ob er in Zukunft eine größere Rolle im Fürstentum spielen werde als bisher.

Die Klage war in den Vorinstanzen überwiegend erfolgreich. Der BGH wies die Klage auf die Revision der Beklagten in vollem Umfang ab.

Entscheidung des BGH: Gesamtabwägung im konkreten Einzelfall führt zum Vorrang der Pressefreiheit

Anlass für den beanstandeten Fernsehbeitrag war der Tod des Fürsten Rainier von Monaco und dessen Beisetzung zwei Tage vor der Ausstrahlung. Damit knüpfte der Beitrag an ein zeitgeschichtliches Ereignis an, über das der beklagte Sender grundsätzlich berichten durfte. Der Beitrag zeichnete im Anschluss an dieses Ereignis ein Porträt der Person des Klägers. Er behandelte die Frage, welche Rolle der Kläger im Fürstentum zukünftig spielen werde. In diesem Kontext waren die Text- und Bildbeiträge zu würdigen, wobei auch den Besonderheiten einer Fernsehberichterstattung Rechnung zu tragen war.

Kein eigenständiger Verletzungseffekt - Keine überwiegenden berechtigten Interessen erkennbar

Den verbreiteten Aufnahmen des Klägers sei kein eigenständiger Verletzungseffekt zu entnehmen, so der BGH. Sie zeigten den Kläger vielmehr durchgängig in Alltagssituationen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes waren keine überwiegenden berechtigten Interessen des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG) erkennbar, die bei der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer Gesamtheit der Verbreitung der ihn zeigenden Fotos und Filmausschnitte entgegenstanden (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2007 – Az. VI ZR 13/06 = MIR 2007, Dok. 140).

Persönlichkeitsrecht des Klägers nur geringfügig betroffen

Bei der begleitenden Wortberichterstattung handelte es sich durchweg um den Kläger positiv beschreibende Werturteile sowie um unstreitig zutreffende Tatsachen, die entweder belanglos waren oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Klägers beschäftigten, ohne einen weiter gehenden Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln. Da mithin auch insoweit das Persönlichkeitsrecht des Klägers nur geringfügig betroffen war, hatte die Pressefreiheit der Beklagten im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung Vorrang.

(tg) - Quelle: PM des BGH Nr. 53/2009 vom 10.03.2009


Online seit: 10.03.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1898
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