Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.01.2009 - 6 W 4/09
Einheitlicher Antrag nur bei wesentlich gleichem Lebenssachverhalt - Zur Frage, wann ein auf mehrere Auskünfte gerichteter Anordnungsantrag nach § 101 Abs. 9 UrhG einen einheitlichen Antrag im Sinn von § 128c KostO bildet.
UrhG § 101 Abs. 9; KostO §§ 14 Abs. 3, 123c Nr. 4
Leitsätze:*1. Nach § 128c Nr. 4 KostO wird für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach
§ 101 Abs. 9 UrhG eine Gebühr von 200,00 EUR erhoben. § 128c KostO soll dem tatsächlichen Aufwand des
Gerichts sowie der Bedeutung der abzuwägenden Gesichtspunkte Rechnung tragen (BT-Drs 16/5048, Seite 36).
2. Ein auf mehrere Auskünfte gerichteter Anordnungsantrag nach § 101 Abs. 9 UrhG bildet dann einen einheitlichen Antrag
im Sinne von § 128c KostO, wenn dem Antrag im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt zu Grunde liegt. Unterscheidet sich
der Lebenssachverhalt für einzelne Teile des Begehrens in einem wesentlichen Punkt, handelt es sich gebührenrechtlich
um mehrere Anträge, die jeweils eine gesonderte Gebühr nach § 128c KostO auslösen.
3. Ein solcher wesentlicher Unterschied im dem einem Antrag zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt ist dann anzunehmen, wenn
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Ersuchen von mehreren Personen unabhängig begangene Verletzungshandlungen
zu Grunde liegen. Dies ist nach der gebotenen typisierenden Betrachtung etwa dann der Fall, wenn ein (Musik-) Werk unter Verwendung
unterschiedlicher Client-Programm-GUID zum Download angeboten wurde, da dann in der Regel davon auszugehen, ist, dass sich hinter
unterschiedlichen GUID auch unterschiedliche Nutzer verbergen. Demgegenüber begründet der Umstand, dass dasselbe Werk unter
Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen zum Download angeboten wurde, noch keinen solchen wesentlichen Unterschied (so wohl auch:
OLG Köln, MIR 2008, Dok. 329).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 04.03.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1894
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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