Rechtsprechung
LG Stuttgart, Urteil vom 27.01.2009 - 41 O 101/08 KfH
Störerhaftung des Admin-C - Derjenige, der für ein ausländisches Unternehmen als Admin-C fungiert, das eine Vielzahl inländischer Domains registriert und unterhält, haftet als Störer für rechtsverletzende Domainregistrierungen (hier: durch sog. Tippfehlerdomains).
BGB §§ 12, 250 Satz 2, §§ 823, 826, 1004; ZPO § 184; MarkenG § 96
Leitsätze:*1. Derjenige, der für ein ausländisches Unternehmen als Admin-C fungiert, das eine Vielzahl inländischer
Domains unter der Top-Level-Domain ".de" registriert und unterhält (hier: gegenständlich 21 sog. Tippfehlerdomains),
haftet als Störer für rechtsverletzende Domainregistrierungen dieses Unternehmens.
2. Die Benennung als Admin-C ist formelle Voraussetzung für die Registrierung und die Eintragung von .de-Domains, so dass
die Zurverfügungstellung als Admin-C einen jedenfalls fördernden bzw. unterstützenden Beitrag zur Eintragung bzw. Registrierung einer Domain darstellt.
3. Ein Admin-C kann sich nicht dadurch seinen bei der Eintragung einer Domain obliegenden Überprüfungspflichten
entledigen, dass er dem die Eintragung vornehmenden Unternehmen eine Generaleinwilligung erteilt, ihn als Admin-C bei
der Domain-Registrierung zu benennen. Vielmehr nimmt er insoweit durch den Verzicht auf die vorherige Kenntniserlangung in
Kauf, dass seine Einwilligung für die Eintragung rechtsverletzender Domains benutzt wird. Durch eine solche Einwilligung wird ein willentlicher
Tatbeitrag gesetzt, der aufgrund der rechtlichen Möglichkeit, auf die Eintragung bzw. den Eintragungsinhalt einzuwirken, die Störereigenschaft
begründet.
4. Die Stellung des Admin-C ist nicht vergleichbar mit der Stellung eines Zustellungsbevollmächtigten oder eines Inlandsvertreters nach § 96 MarkenG,
da bereits durch die Eintragung einer Domain die rechtlichen Interessen eines Dritten berührt werden können.
5. Die Registrierung so genannter Tippfehlerdomains kann einen Eingriff in den ausgeübten und
eingerichteten Gewerbebetrieb darstellen und Namensrechte verletzen. Außerdem kann eine vorsätzlich
sittenwidrige Schädigung gegeben sein.
6. Für die Zahlungsverpflichtung aus einem Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten (hier: Abmahnkosten)
ist unerheblich, ob der Anspruchsbetrag bereits geleistet wurde, wenn der Zahlungspflichtige auf eine angemessene Fristsetzung
nicht gezahlt hat (vgl. § 250 Satz 2 BGB).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 23.02.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1884
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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