Rechtsprechung
BGH, Beschluss vom 18.12.2008 - I ZB 32/06
Kein Fortsetzungszusammenhang in der Zwangsvollstreckung - Zwei verschiedene, im Abstand von vier Monaten veröffentlichte Werbeanzeigen, die gegen ein Unterlassungsgebot verstoßen, können jeweils mit einem Ordnungsgeld belegt werden.
UWG § 12; ZPO § 890
Leitsätze:*1. Zwei verschiedene, im Abstand von vier Monaten veröffentlichte Werbeanzeigen, die gegen ein Unterlassungsgebot verstoßen, sind unter dem
Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit nicht als eine Tat anzusehen. Mehrere - auch fahrlässige - Verhaltensweisen können im
Zivilrecht sowie in der Zwangsvollstreckung dann zusammengefasst werden, wenn sie aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng
miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen
(vgl. BGHZ 33, 163 - Krankenwagen II; BGHZ 146, 318 - Trainingsvertrag).
2. Nachdem der Bundesgerichtshof das aus dem Strafrecht stammende Rechtsinstitut des Fortsetzungszusammenhangs für den Bereich des Strafrechts
aufgegeben hat und der I. Zivilsenat den Rechtsbegriff der Fortsetzungstat im Recht der Vertragsstrafe für unanwendbar erklärt hat
(BGHZ 146, 318 - Trainingsvertrag), besteht keine Veranlassung mehr, an diesem Institut für die Zwangsvollstreckung festzuhalten.
3. Bei der Festsetzung der Vertragsstrafe im Ordnungsmittelverfahren steht die Vertragsauslegung (des Unterlassungsvertrages) im Vordergrund.
Insoweit können auch ohne die Grundsätze der fortgesetzten Handlung alle Umstände berücksichtigt werden, die es angemessen erscheinen
lassen, bei wiederholten Verstößen nicht das Vielfache der für eine einzelne Zuwiderhandlung angemessen erachteten Sanktion zu verhängen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 20.02.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1882
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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