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Rechtsprechung



OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.09.2008 - 6 U 197/07

Fast identische Service-Rufnummern - Die Verwendung einer Service-Rufnummer, die mit der eines Mitbewerbers nahezu identisch ist, kann als gezielte Behinderung in der Fallgruppe des "Abfangens von Kunden" im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG anzusehen sein.

UWG §§ 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1

Leitsätze:*

1. Für das Vorliegen einer gezielten Behinderung des Mitbewerbers durch Einwirkung auf (potentielle) Kunden ist entscheidend, ob sich der Werbende gewissermaßen zwischen den (Kauf-) Interessenten und den Mitbewerber schiebt (BGH, Urteil vom 29.03.2007 - Az. I ZR 164/07, WRP 2007, 1341 - Änderung der Voreinstellung; BGH, Urteil vom 17.05.2001 - Az. I ZR 216/99 - Mitwohnzentrale.de). Wird einem Kunden vorgespiegelt, man sei ein anderer - eigentlich vom Kunden gewünschter - Geschäftspartner, ist dies nicht nur irreführend sondern auch unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung nach § 4 Nr. 10 WUG unlauter. Stets sind die Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, da ein Abwerben von Kunden ein normales Handeln im Wettbewerb ist.

2. Die Verwendung einer Service-Rufnummer, die mit der eines Mitbewerbers nahezu identisch ist (hier: bis auf eine Ziffer), kann als gezielte Behinderung in der Fallgruppe des "Abfangens von Kunden" im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG anzusehen sein.

3. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine durch die starke Ähnlichkeit der Rufnummern begründete Fehlvorstellung des Anrufers nicht etwa durch einen Ansagetext ausgeräumt, sondern vielmehr verstärkt wird. Wird der Anrufer hingegen bei Zustandekommen der Telefonverbindung unmissverständlich darauf hingewiesen, mit wem die Verbindung zustande gekommen ist, besteht die Gefahr des "Abfangens von Kunden" nicht mehr.

MIR 2009, Dok. 035


Anm. der Redaktion: Die Beklagte hatte noch zur Zeit einer Zusammenarbeit mit der Klägerin die betreffende Rufnummer beantragt. Die Rufnummer der Klägerin lautete auf 0181-070010, die der Beklagten 01801-070010. Bei einem Anruf gab sich die Beklagte nicht namentlich zu erkennen sondern verwies mit einer Ansage "Die Rufnummer hat sich geändert (...)" an eine 0900-Mehrwertdienstenummer.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 12.02.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1876

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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