MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung



LG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.10.2008 - 2-03 O 291/08

Namensrechtsverletzung durch Registrierung der Abkürzung eines Vereinsnamens als Domain - Namensschutz nach § 12 BGB kann nicht nur der volle Name eines Vereins genießen sondern auch eine Abkürzung, wenn sich diese im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf den Verein durchgesetzt hat. Zur Haftung des Admin-C für Namensrechtsverletzungen durch eine Domainregistrierung.

§ 12 BGB

Leitsätze:*

1. Der Schutzbereich von § 12 BGB erfasst auch juristische Personen und besteht daher auf für den eingetragenen Verein (vgl. BGH NJW 1970, 1270). Schutz genießt hierbei nicht nur der Name des Vereins (vgl. §§ 57, 65 BGB) sondern Namenschutz können auch Schlagworte, Abkürzungen und Firmenbestandteile erfahren; so etwa eine Abkürzung, wenn sie sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf den Namensträger durchgesetzt hat oder zumindest hierzu geeignet ist (hier: "E. P. Verein" statt E. P. "Verein B. N.-F. e.V."). Wie jeder andere Wahlname sind Schlagworte, Firmenbestandteile und Abkürzungen vom Namensschutz des § 12 BGB erfasst, wenn sie unterscheidungskräftig sind oder bei fehlender Unterscheidungskräftigkeit Verkehrsgeltung erlangt haben.

2. Ein Namensgebrauch ist unbefugt, wenn weder originär noch aufgrund einer Gestattung (oder eines Gestattungsvertrages) eine Berechtigung vorliegt. Die Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name stellt bereits eine Namensanmaßung dar (vgl. BGH GRUR 2003, 897).

3. Der Prioritätsgrundsatz besagt lediglich, dass unter mehreren berechtigten Namensträgern derjenige, der die Domain zuerst registrieren lässt, berechtigter Nutzer unter Ausschluss der Gleichnamigen ist (vgl. u.a. LG Schwerin, MIR 2008, Dok. 120). Allein die Registrierung einer Domain führt indes nicht zu einer Namensträgerschaft.

4. Der Administrator einer Domain (Admin-C) ist berechtigt und verpflichtet, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden und haftet daher auch für Verletzungen von Namensrechten durch die Domainregistrierung.

5. Liegt in der Registrierung einer Domain die Verletzung eines Namensrechts, wird die durch die Verletzungshandlung indizierte Wiederholungsgefahr nicht bereits durch unmittelbare Freigabeerklärung gegenüber der Vergabestelle (hier: DENIC) ausgeräumt, da eine Registrierung des Namens noch unter anderen Top-Level-Domains (z.B. .com, .info etc.) möglich ist.

6. Eine satzungsmäßige Beschränkung wonach für Rechtsgeschäfte eines Vereins ab einem bestimmten Wert (hier: 5.000,00 EUR) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist, steht der Erhebung einer Klage des Vereins (hier: Unterlassungsklage) nicht entgegen. Die Klageerhebung ist Prozesshandlung und kein Rechtsgeschäft. Soweit die Kosten eines beauftragten Rechtsanwalt und damit der Wert dieses Geschäftsbesorgungsvertrages den betreffenden Wert übersteigen würde, wäre allerdings nur dieser Vertrag (schwebend) unwirksam (§ 177 Abs. 1 BGB) und von der Prozessvollmacht (§ 80 ZPO) zu trennen. Die Vollmacht ist gegenüber Mängeln im Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant grundsätzlich abstrakt (BGH NJW 1993, 1926) und zudem ebenfalls Prozesshandlung und kein Rechtsgeschäft.

MIR 2009, Dok. 033


Anm. der Redaktion: Ein besonderer Dank für die Einsendung der Entscheidung gilt Herrn RA Christian Welkenbach, Wiesbaden (www.rechtsanwalt.de).
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 11.02.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1874

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige