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Rechtsprechung



LG Schwerin, Urteil vom 14.03.2008 - 3 O 668/06

Prioritätsgrundsatz - Die Anwendung des Prioritätsgrundsatzes im Domainrecht kommt nur bei Gleichnamigkeit der die Domain beanspruchenden Namensträger in Betracht.

BGB § 12 Satz 1

Leitsätze:*

1. Kommen mehrere Personen als berechtigte Namensträger in Betracht, gilt für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Internetadresse grundsätzlich das "Gerechtigkeitssystem der Priorität" (Prioritätsgrundsatz). Demnach ist derjenige, der als erster (als Namensträger) den betreffenden Namen als Domain registrieren lässt, berechtigter Nutzer auch unter Ausschluss anderer Gleichnamiger.

2. Die Anwendung des Prioritätsgrundsatzes setzt stets die Gleichnamigkeit der die Domain jeweils beanspruchenden Namensträger voraus (vgl. BGH NJW 2007, 2633). Daher kann derjenige aus dem Prioritätsgrundsatz keine "besseren Rechte" ableiten, der nicht selbst berechtigter Namensträger ist, d.h. wenn nicht er selbst den betreffenden Namen führt und/oder eine von ihm geführte Rechtspersönlichkeit oder andere Vereinigung.

MIR 2008, Dok. 120


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 16.04.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1585

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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