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Rechtsprechung



OLG Celle, Urteil vom 29.01.2009 - 13 U 205/08

Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung beim wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch - Lässt der Antragsteller vor Erlass der einstweiligen Verfügung ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen oder flüchtet er in die Säumnis, macht er deutlich, dass es ihm mit der vorläufigen Regelung doch nicht so eilig war.

UWG §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2

Leitsätze:*

1. Die Dringlichkeit des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs (hier: nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG a.F.) wird nach § 12 Abs. 2 UWG grundsätzlich vermutet.

2. Zu den Umständen, unter denen die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG als widerlegt angesehen werden kann, gehört nicht nur das unbegründete Zuwarten mit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung, sondern auch verzögerndes Verhalten des Antragsstellers im Prozess (OLG Hamm, Urteil vom 31.08.2006 - Az. 4 U 124/06 = MIR 2007, Dok. 119. Lässt der Antragsteller vor Erlass der einstweiligen Verfügung ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen, macht er deutlich, dass es ihm entgegen des ersten Eindrucks mit der vorläufigen Regelung doch nicht so eilig war.

3. Dasselbe gilt, wenn der Antragsteller zur Vermeidung eines, die einstweilige Verfügung aufhebenden, Endurteils in die Säumnis flüchtet.

4. Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Der zusammenhängende Begriff des Unternehmens ist hierbei weit auszulegen. Erforderlich ist lediglich eine auf Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Zeitlich genügen für die Unternehmereigenschaft bereits konkrete Vorbereitungshandlungen zur Aufnahme des Geschäftsbetrieb (etwa: Anmeldung zum Handelsregister), d.h. der Marktantritt muss unmittelbar bevorstehen.

MIR 2009, Dok. 032


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 10.02.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1873

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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