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Kurz notiert



Amtsgericht München

Schlechte eBay-Bewertungen bei Rückabwicklung unbeachtlich - Ein Zurückbehaltungsrecht wegen vermeintlich unberechtigt schlechter eBay-Bewertungen gegen einen berechtigten Kaufpreisrückzahlungsanspruch im Rahmen eines eBay-Kaufs besteht mangels Konnexität nicht.

AG München, Urteil vom 02.04.2008, Az. 262 C 34119/07

MIR 2009, Dok. 031, Rz. 1


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Verlangt ein Käufer nach Widerruf bzw. Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigterweise seinen geleisteten Kaufpreis zurück, kann ihm der Verkäufer die Rückzahlung nicht mit dem Argument verweigern, er müsse zunächst seine – nach Ansicht des Verkäufers unberechtigten – schlechten Bewertungen bei eBay widerrufen. Dies entschied das AG München mit Urteil vom 02.04.2008 (Az. 262 C 34119/07).

Zur Sache

Die Klägerin kaufte bei der Beklagten über eBay ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 1.214,00 Euro. Als dies ihr am 06.06.2007 per Nachnahme geliefert wurde, stellte die Käuferin fest, dass das Gerät einen Kratzer und einen Riss hatte. Das Gerät war als mangelfrei angeboten worden. Die Klägerin erklärte daraufhin Widerruf und Rücktritt vom Kaufvertrag, sandte das Notebook zurück und verlangte Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises.

Darüber hinaus gab sie eine negative Bewertung über die Verkäuferin bei eBay ab.

Die Verkäuferin weigerte sich allerdings, das Geld zurückzuzahlen. Durch die – aus ihrer Sicht – falschen Bewertungen habe sie erhebliche Gewinneinbußen erlitten. Die Käuferin müsse diese zunächst widerrufen.

Die Käuferin erhob Klage vor dem AG München. Mit Erfolg.

Entscheidung des Gerichts: Ein Zurückbehaltungsrecht wegen vermeintlich unberechtigt schlechter oder falscher eBay-Bewertungen gegen einen berechtigtem Kaufpreisrückzahlungsanspruch im Rahmen eines eBay-Kaufs besteht nicht.

Der Rücktritt vom Kaufvertrag sei auf Grund des vorhandenen Risses und der Kratzer berechtigt gewesen. Ebenso hatte die Käuferin den Kaufvertrag wirksam widerrufen.

Keine "Konnexität"

Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der behaupteten unrichtigen Bewertung bei eBay bestehe nicht, weil die erforderliche "Konnexität" der Ansprüche fehle. Hierfür müssten die beiderseitigen Ansprüche in einem derartigen engen natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dass eine einseitige Anspruchsverfolgung treuwidrig erscheine. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Klägerin zugemutet werden sollte, noch weitere Zeit auf die Rückzahlung ihres Kaufpreises warten zu müssen, zu dessen Bezahlung sie durch die unrichtigen Angaben der Verkäuferin, die Ware sei mängelfrei, veranlasst wurde.

Keine Aufrechung mit unbezifferten und nur behaupteten Ansprüchen

Eine Aufrechnung mit der Rückzahlungsforderung komme ebenfalls nicht in Betracht, so das Gericht. Die von der Beklagten behaupteten Gewinneinbußen seien weder ausreichend konkret dargelegt noch unter Beweis gestellt worden. Ob die Sperrung des Mitgliedsaccounts der Beklagten auf die Bewertungen der Klägerin zurückzuführen ist, sei ebenfalls nicht klar.

Das Urteil ist rechtskräftig.

(tg) - Quelle: PM des AG München vom 09.02.2009


Online seit: 09.02.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1872
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