Kurz notiert
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
Gewinnversprechen - Die Übersendung eines "Scheckvordruckes" kann eine Gewinnzusage über den angegebenen Betrag darstellen.
AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 27.01.2009 - Az. 226 C 238/08
MIR 2009, Dok. 025, Rz. 1
1
Mit Urteil vom 27.01.2009 (Az. 226 C 238/08) verurteilte das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg ein Unternehmen,
das ein einen Gewinn versprechendes Schreiben nebst "Scheckvordruck" verschickt hatte, zur Zahlung von 1.500 Euro
an die Empfängerin.
Zur Sache
Das beklagte Unternehmen hatte die Klägerin in dem Schreiben als "nächste Rubbel-Los-Gewinnerin" bezeichnet und sie aufgefordert, an einem bestimmten Termin an einer Ausflugsfahrt teilzunehmen. Dort solle ihr ein persönlicher Gewinn überreicht werden. Mitzubringen sei der beigefügte Scheckvordruck über 1.500 Euro, der nach Überprüfung der Personalien, vor Ort "durch eine originale Unterschrift seine Rechtsgültigkeit" erhalte.
Entscheidung des Gerichts: Vermischung von "Bargeldgewinn" und "Rubbel-Los-Gewinn" - Scheckvordruck stellt eine Gewinnzusage über 1.500,00 Euro dar
Nach der zuständigen Richterin hat die Beklagte der Empfängerin gegenüber mit Übersendung des "Scheckvordrucks" eine Gewinnzusage über 1.500,00 Euro abgegeben. Der durchschnittliche Empfänger könne das Schreiben nach Inhalt und Gestalt nur so verstehen, dass lediglich noch der Termin wahrgenommen werden müsse, damit der Scheck unterschrieben werde. Die Beklagte vermische "Bargeldgewinn" und "Rubbel-Los-Gewinn" in dem Schreiben und lasse damit absichtlich den genauen Ablauf der vermeintlichen Gewinnverlosung im Dunkeln. Daher könne sie sich nicht darauf berufen, dass mit dem Schreiben lediglich der Gewinn eines Rubbel-Loses mitgeteilt worden sei.
Die Berufung zum Landgericht ist noch möglich. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.
(tg) - Quelle: Pressestelle beim Kammergericht Berlin (PM Nr. 04/09) vom 02.01.2009
Zur Sache
Das beklagte Unternehmen hatte die Klägerin in dem Schreiben als "nächste Rubbel-Los-Gewinnerin" bezeichnet und sie aufgefordert, an einem bestimmten Termin an einer Ausflugsfahrt teilzunehmen. Dort solle ihr ein persönlicher Gewinn überreicht werden. Mitzubringen sei der beigefügte Scheckvordruck über 1.500 Euro, der nach Überprüfung der Personalien, vor Ort "durch eine originale Unterschrift seine Rechtsgültigkeit" erhalte.
Entscheidung des Gerichts: Vermischung von "Bargeldgewinn" und "Rubbel-Los-Gewinn" - Scheckvordruck stellt eine Gewinnzusage über 1.500,00 Euro dar
Nach der zuständigen Richterin hat die Beklagte der Empfängerin gegenüber mit Übersendung des "Scheckvordrucks" eine Gewinnzusage über 1.500,00 Euro abgegeben. Der durchschnittliche Empfänger könne das Schreiben nach Inhalt und Gestalt nur so verstehen, dass lediglich noch der Termin wahrgenommen werden müsse, damit der Scheck unterschrieben werde. Die Beklagte vermische "Bargeldgewinn" und "Rubbel-Los-Gewinn" in dem Schreiben und lasse damit absichtlich den genauen Ablauf der vermeintlichen Gewinnverlosung im Dunkeln. Daher könne sie sich nicht darauf berufen, dass mit dem Schreiben lediglich der Gewinn eines Rubbel-Loses mitgeteilt worden sei.
Die Berufung zum Landgericht ist noch möglich. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.
(tg) - Quelle: Pressestelle beim Kammergericht Berlin (PM Nr. 04/09) vom 02.01.2009
Online seit: 02.02.2009
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