Rechtsprechung
AG München, Urteil vom 09.05.2008 - 223 C 30401/07
Verkauf unter Wert bei eBay - Bei privaten Internetauktionen ohne Angabe eines Mindestgebots ist der Verkauf von Waren unter Wert nicht sittenwidrig. Bei solchen Auktionen soll der Preis gerade durch die Nachfrage festgelegt werden. Ein Verkauf unter Wert ist im Hinblick auf die Privatautonomie nicht zu beanstanden.
BGB §§ 116, 119 Abs. 1 Alt. 2, 121 §§ 145ff., 156, 242, 320, 433 Abs. 1
Leitsätze:*1. Bei privaten Internetauktionen ohne Angabe eines Mindestgebots (Mindestpreises) ist der Verkauf von Waren weit
unter Wert nicht sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Bei solchen Auktionen besteht die Zielsetzung gerade darin, den
Preis durch die Nachfrage festlegen zu lassen. Der Verkauf unter Wert ist im Hinblick auf die Privatautonomie nicht zu beanstanden.
Die Geltendmachung von (Erfüllungs-) Ansprüchen aus einem solchen Vertrag verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
2. Bei einer privaten Internetauktion (hier: im Rahmen der Internet-Handelsplattform eBay) handelt es sich nicht um einen Vertragsschluss im Sinne des § 156 BGB
(BGH, Urteil vom 07.11.2001 - Az. VIII ZR 13/01). Bereits das Einstellen des Auktionsangebots stellt ein wirksames verbindliches Angebot
dar (§§ 145ff. BGB). Im Fall von eBay ist das Auktionsangebot unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 1 der eBay-AGB als wirksame Willenserklärung auszulegen
(OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2000 - Az. 2 U 58/00).
3. Ein Auktionsangebot auf einer Internet-Handelsplattform wie eBay stellt auch dann ein wirksames Angebot dar, wenn kein Mindestpreis (Mindestgebot)
bestimmt wird. Ein solches Angebot enthält die essentialia negotii, da der Kaufpreis insoweit bestimmbar ist, dass zu dem - im Zeitpunkt des Zeitablaufs
geltenden - Höchstgebot verkauft wird. Der Vertrag kommt durch Zeitablauf zum jeweiligen Höchstgebot zustande.
4. Zwar kommt auch im Rahmen von Internetauktionen grundsätzlich eine Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB in Betracht. Allerdings hat
eine Anfechtungserklärung auch hier unverzüglich nach Kenntniserlangung (hier: von dem Internetauktion bzw. deren Abschluss) zu erfolgen (§ 121 BGB).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 23.01.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1861
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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