Kurz notiert
Amtsgericht München
eBay-Schnäppchen - Das Einstellen eines Verkaufsangebots auf einer Internethandelsplattform wie eBay ohne Mindestgebot stellt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages zum Höchstgebot dar.
AG München, Urteil vom 09.05.2008 - Az. 223 C 30401/07 (rk)
MIR 2009, Dok. 015, Rz. 1
1
Das Einstellen eines Verkaufsangebots auf einer Internethandelsplattform wie eBay ohne Mindestgebot stellt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages zum Höchstgebot dar. Es handelt sich nicht um eine "echte" Versteigerung,
die eines gesonderetn Zuschlags bedarf.
Werden im Rahmen der Auktion etwa nur 100,00 Euro geboten, obwohl der betreffende Gegenstand 2100 Euro wert ist,
kommt der Kaufvertrag dennoch zum Auktionspreis zustande.
Entspricht das Angebot nicht dem Willen des Einstellenden, käme allenfalls eine Anfechtung in Betracht, die
allerdings unverzüglich zu erfolgen hat.
Dies entschied das AG München in einem Urteil vom 09.05.2008 (Az. 223 C 30401/07 - Veröffentlichung in MIR folgt).
Rechtlich nichts wirklich neues, dennoch immer wieder eine Erinnerung wert.
Zur Sache:
Der Beklagte bot auf der Internethandelsplattform eBay einen PKW Mitsubishi L 300 zum Verkauf an, wofür er eigentlich einen Mindestpreis von 2100,00 EUR erzielen wollte. Zu diesem Preis wurde jedoch kein Angebot abgegeben. Das Auto wurde (aus nicht nachvollziehbaren Gründe?!) ein zweites Mal eingestellt - diesmal jedoch ohne Mindestgebot.
Auf diese eBay-Auktion bot der spätere Kläger 100,00 Euro, blieb bis zum Abschluss des Auktionszeitraums der Höchstbietende und erhilet seitens eBay die entsprechende Mitteilung, dass Auto zu seinem Höchstgebot erworben zu haben.
Der Verkäufer weigerte sich nun das Auto entsprechend der Aufforderung des Käufers zu einem Kaufpreis von 100,00 Euro heraus zu geben. Darauf hin erhob der Käufer Klage beim Amtsgericht München.
Entscheidung des Gerichts: Eine Internetauktion ohne Mindestgebot stellt grundsätzlich ein verbindliches Verkaufsangebot zu jedem Höchstgebot dar
Das Gericht gab dem Kläger recht.
Das Einstellen eines Angebots auf die Internethandelsplattform eBay stelle ein wirksames und verbindliches Verkaufsangebot dar. Mit der Abgabe eines Gebotes durch den Bieter werde dieses Angebot angenommen. Es handele sich bei einer derartigen Auktion auch nicht um eine Versteigerung im eigentlichen Sinne, bei der es eines gesonderten Zuschlags bedürfe (vgl. § 156 BGB).
Da im konkreten Fall ein Mindestgebot nicht vorlag, sei der Verkauf zum Preis von 100,00 Euro zu Stande gekommen.
Auktionen ohne Mindestgebot: Keine Sittenwidrigkeit bei niedrigen Geboten - Preis soll gerade durch die Nachfrage bestimmt werden
Dies sei auch nicht sittenwidrig, da bei (privaten) Auktionen ohne Mindestangebot die Zielsetzung bestehe, den Preis durch die Nachfrage festlegen zu lassen. Im Hinblick auf die Willensfreiheit der Beteiligten (Stichwort: Privatautonomie) sei auch nicht zu beanstanden, dass Gegenstände unter Wert verkauft werden.
Selbst wenn eine Anfechtung in Betracht kommt muss diese unverzüglich erfolgen
Soweit der Beklagte eingewandt hatte, dass das zweite Angebot nicht mit seinem Willen eingestellt wurde, sei dies zunächst unbeachtlich, so das Gericht. Der äußere Anschein eines Verkaufsangebotes liege vor. Der Verkäufer könne zwar diese Willenserklärung anfechten, müsse dies aber nach den gesetzlichen Vorschriften unverzüglich tun (vgl. § 121 BGB). Nach dem der Beklagte von dem Verkauf erfahren habe, hätte er sofort die Anfechtung erklären müssen. Dies habe er jedoch nicht getan, so dass er sich an dem Vertrag festhalten lassen müsse.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(tg) - Quelle: PM des AG München vom 19.01.2009
Zur Sache:
Der Beklagte bot auf der Internethandelsplattform eBay einen PKW Mitsubishi L 300 zum Verkauf an, wofür er eigentlich einen Mindestpreis von 2100,00 EUR erzielen wollte. Zu diesem Preis wurde jedoch kein Angebot abgegeben. Das Auto wurde (aus nicht nachvollziehbaren Gründe?!) ein zweites Mal eingestellt - diesmal jedoch ohne Mindestgebot.
Auf diese eBay-Auktion bot der spätere Kläger 100,00 Euro, blieb bis zum Abschluss des Auktionszeitraums der Höchstbietende und erhilet seitens eBay die entsprechende Mitteilung, dass Auto zu seinem Höchstgebot erworben zu haben.
Der Verkäufer weigerte sich nun das Auto entsprechend der Aufforderung des Käufers zu einem Kaufpreis von 100,00 Euro heraus zu geben. Darauf hin erhob der Käufer Klage beim Amtsgericht München.
Entscheidung des Gerichts: Eine Internetauktion ohne Mindestgebot stellt grundsätzlich ein verbindliches Verkaufsangebot zu jedem Höchstgebot dar
Das Gericht gab dem Kläger recht.
Das Einstellen eines Angebots auf die Internethandelsplattform eBay stelle ein wirksames und verbindliches Verkaufsangebot dar. Mit der Abgabe eines Gebotes durch den Bieter werde dieses Angebot angenommen. Es handele sich bei einer derartigen Auktion auch nicht um eine Versteigerung im eigentlichen Sinne, bei der es eines gesonderten Zuschlags bedürfe (vgl. § 156 BGB).
Da im konkreten Fall ein Mindestgebot nicht vorlag, sei der Verkauf zum Preis von 100,00 Euro zu Stande gekommen.
Auktionen ohne Mindestgebot: Keine Sittenwidrigkeit bei niedrigen Geboten - Preis soll gerade durch die Nachfrage bestimmt werden
Dies sei auch nicht sittenwidrig, da bei (privaten) Auktionen ohne Mindestangebot die Zielsetzung bestehe, den Preis durch die Nachfrage festlegen zu lassen. Im Hinblick auf die Willensfreiheit der Beteiligten (Stichwort: Privatautonomie) sei auch nicht zu beanstanden, dass Gegenstände unter Wert verkauft werden.
Selbst wenn eine Anfechtung in Betracht kommt muss diese unverzüglich erfolgen
Soweit der Beklagte eingewandt hatte, dass das zweite Angebot nicht mit seinem Willen eingestellt wurde, sei dies zunächst unbeachtlich, so das Gericht. Der äußere Anschein eines Verkaufsangebotes liege vor. Der Verkäufer könne zwar diese Willenserklärung anfechten, müsse dies aber nach den gesetzlichen Vorschriften unverzüglich tun (vgl. § 121 BGB). Nach dem der Beklagte von dem Verkauf erfahren habe, hätte er sofort die Anfechtung erklären müssen. Dies habe er jedoch nicht getan, so dass er sich an dem Vertrag festhalten lassen müsse.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(tg) - Quelle: PM des AG München vom 19.01.2009
Online seit: 19.01.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1856
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