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Rechtsprechung



AG Coburg, Urteil vom 12.06.2008 - 11 C 1710/07

Goldbarren & Versendungskauf - Zu den Ansprüchen des Käufers bei Verlust der Kaufsache im Versendungskauf, wenn der versicherte Versand wertvoller Waren vereinbart wurde, diese aber nicht von der abgeschlossenen Transportversicherung erfasst ist.

BGB §§ 280, 249, 477 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Wird im Versendungskauf vereinbart, dass die versendete Ware während des Versands versichert sein soll, stellt es eine Vertragsverletzung des Verkäufers dar, wenn er sich nicht vergewissert, ob die versendete Ware von der abgeschlossenen Transportversicherung erfasst ist.

2. Geht die Kaufsache in einem solchen Fall beim Versand verloren und ist die Kaufsache (hier: Goldbarren) nicht von der Transportversicherung erfasst, ist der Verkäufer dem Käufer gegenüber aus §§ 280, 249 BGB zum Ersatz eines bereits gezahlten Kaufpreises verpflichtet. Auf § 447 Abs. 1 BGB kann sich der Verkäufer nicht berufen.

MIR 2009, Dok. 003


Anm. der Redaktion: Die Berufung gegen diese Entscheidung wurde durch das LG Coburg mit Urteil vom 12.12.2008 (Az. 32 S 69/08 = MIR 2009, Dok. 002) zurückgewiesen. Das Landgericht leitete einen Schadenersatzanspruch des Käufers aus § 447 Abs. 2 BGB i.V.m. § 249 BGB ab. Zu beachten ist allerdings, dass § 447 BGB im Fall des sog. Vebrauchsgüterkaufs gemäß §§ 474 ff. BGB nach § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht anzuwenden ist.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 06.01.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1844

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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