Rechtsprechung
LG Coburg, Urteil vom 12.12.2008 - 32 S 69/08
Aber sicher! - Zum Schadenersatzanspruch des Käufers gegen den Verkäufer für den Verlust der Kaufsache beim Versendungskauf, wenn ein versicherter Versand vereinbart wurde und zur Pflicht der Versicherung wertvoller Ware.
BGB §§ 249, 447 Abs. 1, Abs. 2
Leitsätze:*1. Ist beim Versendungskauf (hier: Internetkauf eines Goldbarren) der versicherte Versand der Kaufsache vereinbart,
weicht der Verkäufer schuldhaft von der vereinbarten Art der Versendung ab, wenn er sich nicht vergewissert,
das die versendete Ware von der Transportversicherung des beauftragten Versanddienstleisters erfasst ist.
2. Geht die Ware in einem solchen Fall beim unversicherten Versand verloren, steht dem Käufer ein
Schadenersatzanspruch gegen den Verkäufer gemäß § 447 Abs. 2 BGB i.V.m. § 249 BGB zu.
3. Unabhängig einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer über die Art des Versands,
kann für den Verkäufer aufgrund des Wertes der zu versendenden Sache (hier: Goldbarren) ein hinreichender Anlass
gegeben sein, diese zu versichern. Es besteht dann eine Pflicht zur Versicherung der Ware.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 06.01.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1843
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Urteil vom 27.05.2021 - I ZR 119/20, MIR 2021, Dok. 065
Nutzungsentgelt für bargeldlose Zahlungen - Eine Vereinbarung, die den Schuldner bei Wahl der Zahlungsmittel "Sofortüberweisung" oder "PayPal" zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet, verstößt nicht grundsätzlich gegen § 270a BGB
BGH, Urteil vom 25.03.2021 - I ZR 203/19, MIR 2021, Dok. 035
DNS-Sperre - Rechteinhaber müssen vor der Geltendmachung eines Anspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG auf Einrichtung von Websperren zumutbare Maßnahmen ergreifen
Bundesgerichtshof, MIR 2022, Dok. 078
Bildersuche von Suchmaschinen und Angebote die hierauf referenzieren grundsätzlich nicht urheberrechtswidrig
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 035
Ach Du dickes Ei! - Die Werbung mit der Wortfolge "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" für Eierlikörprodukte verletzt nicht Verpoorten-Marke "Eieiei"
Oberlandesgericht Düsseldorf, MIR 2023, Dok. 031