Rechtsprechung
LG Coburg, Urteil vom 12.12.2008 - 32 S 69/08
Aber sicher! - Zum Schadenersatzanspruch des Käufers gegen den Verkäufer für den Verlust der Kaufsache beim Versendungskauf, wenn ein versicherter Versand vereinbart wurde und zur Pflicht der Versicherung wertvoller Ware.
BGB §§ 249, 447 Abs. 1, Abs. 2
Leitsätze:*1. Ist beim Versendungskauf (hier: Internetkauf eines Goldbarren) der versicherte Versand der Kaufsache vereinbart,
weicht der Verkäufer schuldhaft von der vereinbarten Art der Versendung ab, wenn er sich nicht vergewissert,
das die versendete Ware von der Transportversicherung des beauftragten Versanddienstleisters erfasst ist.
2. Geht die Ware in einem solchen Fall beim unversicherten Versand verloren, steht dem Käufer ein
Schadenersatzanspruch gegen den Verkäufer gemäß § 447 Abs. 2 BGB i.V.m. § 249 BGB zu.
3. Unabhängig einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer über die Art des Versands,
kann für den Verkäufer aufgrund des Wertes der zu versendenden Sache (hier: Goldbarren) ein hinreichender Anlass
gegeben sein, diese zu versichern. Es besteht dann eine Pflicht zur Versicherung der Ware.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 06.01.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1843
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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