Rechtsprechung
BVerfG, Beschluss vom 03.12.2008 - 1 BvQ 47/08
Notebooks und Laptops müssen draußen bleiben - im Sitzungssaal! - Ein sitzungspolizeiliches Verbot, wonach die Benutzung von Laptops und Notebooks durch Journalisten während einer Hauptverhandlung im Sitzungssaal versagt wird, lässt eine nachhaltige Verletzung der Pressefreiheit nicht befürchten.
GVG § 169 Satz 2, BVerfGG §§ 32 Abs. 1, 93d Abs. 2
Leitsätze:*1. Ein sitzungspolizeiliches Verbot, wonach die Benutzung von Laptops und Notebooks durch Journalisten während einer
Hauptverhandlung (hier: eines Strafverfahrens von großem öffentlichen Interesse) im Sitzungssaal versagt wird lässt eine nachhaltige Verletzung der Pressefreiheit nicht befürchten.
2. Hierbei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass moderne Laptops und Notebooks teilweise über Kameras und/oder Mikrofone verfügen,
deren - § 169 Satz 2 GVG zuwiderlaufende - Verwendung sich während einer mündlichen Verhandlung kaum kontrollieren lässt.
3. Der Ausschluss der Nutzung von Laptops bzw. Notebooks im Sitzungssaal während einer Hauptverhandlung stellt zwar keine nur
marginale Einschränkung der modernen journalistischen Tätigkeit ein, erschwert aber die Berichterstattung nicht so
nachhaltig, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Pressefreiheit zu befürchten wäre. Der Zugang der Medienorgane zur
Gerichtsverhandlung wird durch ein solches Verbot weder eingeschränkt noch hängt die Presseberichterstattung inhaltlich oder sonst
substantiell von der Zulassung solcher - den modernen Gepflogenheiten der Medienbranche entsprechenden - Arbeitsmitteln ab.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 12.12.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1829
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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