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BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 160/05
Sammelaktion für Schoko-Riegel - Eine an Minderjährige gerichtete Sammelaktion konnte nach § 1 UWG a.F. und jedenfalls bis zum 12. Dezember 2007 auch nach § 4 Nr. 2 UWG nur wettbewerbswidrig sein, wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung geeignet war, die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen.
UWG a.F. § 1; UWG § 4 Nr. 2
Leitsätze:*1. Eine an Minderjährige gerichtete Sammelaktion konnte nach § 1 UWG a.F. und jedenfalls bis zum 12. Dezember 2007 auch nach § 4 Nr. 2 UWG nur
wettbewerbswidrig sein, wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung geeignet war, die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen.
Daran fehlte es, wenn die Minderjährigen in der Lage waren, die Sammelaktion hinsichtlich wirtschaftlicher Bedeutung, Preiswürdigkeit und
finanzieller Belastung hinreichend zu überblicken.
2. Nach § 1 UWG a.F. war nicht jede gezielte Beeinflussung Minderjähriger unlauter, sondern die betreffende Wettbewerbshandlung musste
geeignet sein, die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen. Maßgeblich war die Frage, ob sich der Umstand, dass Minderjährige
typischerweise noch nicht ausreichend in der Lage sind, Waren oder Dienstleistungen kritisch zu beurteilen, auf die Kaufentscheidung
auswirken konnte. Abzustellen war auf das Verhalten eines durchschnittlich informierten, situationsadäquaten aufmerksamen und verständigen
Minderjährigen.
3. Unter Geltung von § 1 UWG a.F. war es nicht von vorneherein wettbewerbswidrig, eine Zugabe Minderjährigen gegenüber vom Erwerb einer
bestimmten Warenmenge abhängig zu machen, die auf mehrere oder viele Käufe verteilt wurde. Bei derartigen Sammelaktionen handelt es sich um
im allgemeinen Geschäftsverkehr etablierte und gängige, dem Grundsatz nach unbedenkliche Werbeformen. An Minderjährige gerichtete Sammel- und Treueaktionen
konnten schon wegen der Notwendigkeit, Kinder und Jugendliche auf das alltägliche Marktgeschehen in der "Erwachsenenwelt" vorzubereiten, nicht
generell als unzulässig angesehen werden.
4. Bei Produkten, die regelmäßig von Jugendlichen gekauft werden (hier: Schoko-Riegel), kann eine ausreichende Kenntnis des Marktes und der
Werthaltigkeit der Angebote auch bei Minderjährigen vorausgesetzt werden (vgl. bereits: BGH GRUR 2006, 161 - Zeitschrift mit Sonnenbrille).
5. Für die (wettbewerbsrechtliche) Zulässigkeit einer an Minderjährige gerichteten Sammel- bzw. Treueaktion war auch maßgeblich, ob den Kindern und
Jugendlichen ausreichend klar wurde, welche finanziellen Belastungen sie tragen müssen, um in den Genuss der Prämie bzw. des Bonus zu kommen (hier: amazon.de-Gutschein in
Höhe von 5 EUR). Abzustellen war darauf, ob ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Minderjähriger, der über
Taschengeld verfügt und ohne Begleitung eines Erwachsenen Verkaufsstätten für die betreffenden Produkte aufsucht (hier: Schoko-Riegel), zur Berechnung und Ermittlung
des Aufwands für die Prämie und/oder den Bonus in der Lage ist.
Leitsatz 1 ist der amtliche Leitsatz der Redaktion.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 10.12.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1827
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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