Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 139/05
Telefonieren für 0 Cent! - Bei der Werbung für einen Telefontarif mit der Angabe "Telefonieren für 0 Cent!" sind in der Anzeige die für die Bereitstellung des erforderlichen Telefonanschlusses aufzuwendenden Kosten sowie die monatlich anfallenden Grundgebühren für diesen Anschluss anzugeben.
PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 6; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 Satz 1; UWG § 1 a.F.
Leitsätze:*1. Wird in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbeanzeige für einen Telefontarif mit der Angabe "Telefonieren für 0 Cent!" geworben,
so sind in der Anzeige die für die Bereitstellung des erforderlichen Telefonanschlusses aufzuwendenden Kosten sowie die monatlich
anfallenden Grundgebühren für diesen Anschluss anzugeben.
2. Die Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV bestehen nur im Hinblick auf die unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte und nicht
auch für Waren oder Dienstleistungen, die lediglich für die Verwendung der angebotenen oder beworbenen Produkte erforderlich oder mit
diesen kompatibel sind. Zur Angabe der Preise solcher Produkte ist der Werbende nicht
verpflichtet, selbst wenn er diese Leistungen in seinem Angebot hat und daher gegebenenfalls mitbewirbt (BGH, Urteil vom 20.12.2007 -
Az. I ZR 51/05, WRP 2008, 928 - Werbung für Telefondienstleistungen = MIR 2008, Dok. 184).
3. Handelt es sich hingegen um eine Werbung für kombinierte Leistungen, die dem angesprochenen Verbraucher als einheitliches Leistungsangebot und
Gegenstand eines einheitlichen Vertragsschlusses erscheinen, so ist ein sich auf das einheitliche Leistungsangebot insgesamt beziehender Endpreis anzugeben
(BGH, Urteil vom 05.07.2001 - Az. I ZR 104/99, WRP 2001, 1301 - Fernflugpreise). Die Werbung darf insbesondere nicht unentgeltliche Teilleistungen herausstellen, ohne
gleichzeitig in klarer Zuordnung auf das Entgelt für die weiteren Leistungen des Kopplungsangebots hinzuweisen (BGH, Urteil vom 13.06.2002 - Az. I ZR 71/01, WRP 2002, 1259 -
Kopplungsangebot II). Sind preisbestimmende Umstände variabel, ist die Angabe der einzelnen Preisbestandteile erforderlich (BGHZ 139, 368, 375f. - Handy für 0,00 DM).
4. Welche Bestandteile zu einer beworbenen Leistung gehören und ob insoweit ein einheitliches Leistungsangebot vorliegt, bestimmt sich nach der
Verkehrsauffassung (BGH Urteil vom 06.06.1991 - Az. I ZR 291/89 - Nebenkosten, BGH GRUR 2001, 1166, 1168 - Fernflugpreise). Können Leistungen nur zusammen erworben werden
oder fallen Zusatzleistungen bei Inanspruchnahme der beworbenen Leistungen auf jeden Fall und ohne Wahlmöglichkeit des Kunden an, liegt in aller Regel eine
einheitliche Leistung vor.
5. Mit den Vorschriften der Preisangabenverordnung soll gerade verhindert werden, dass ein Wettbewerber mit der besonderen Preisgünstigkeit eines Angebotsteils
wirbt, während er den Preis für ein obligatorisches Komplementärangebot dagegen verschweigt oder in der (werblichen) Darstellung untergehen lässt
(BGHZ 157, 84, 91; BGH GRUR 2002, 979, 981 - Kopplungsangebot I und II; BGH Urteil vom 02.06.2005 - Az. I ZR 252/02, WRP 2006, 84 - Aktivierungskosten II).
6. Ist ein Unterlassungsanspruch auch auf Wiederholungsgefahr gestützt, besteht dieser nur, wenn das beanstandete Verhalten bereits zur Zeit
seiner Begehung wettbewerbswidrig war (st. Rspr.: vgl. nur BGH, Urteil vom 13.07.2006 - Az. I ZR 234/03, WRP 2006, 1505 - Warnhinweis II; BGHZ 175, 238 - ODDSET).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 08.12.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1825
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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